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Bausparkassen – früher auf Kundenfang – heute auf Kundenrausschmisstour

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Die Kündigungswelle der Bausparkassen reißt nicht ab. Kunden müssen das nicht hinnehmen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg informiert über die Rechtslage und gibt Hinweise, wie Betroffene sich gegen angedrohte und ausgesprochene Kündigungen wehren können. Seit 2008 berichten uns Verbraucher von Versuchen ihrer Bausparkassen, sie aus lukrativen Verträgen zu drängen. Aktuell häufen sich Beschwerden zu drei Bausparkassen, die eine Kündigung ankündigen bzw. diese bereits ausgesprochen haben: Die LBS Baden-Württemberg hat im Dezember angekündigt, dass sie Bausparverträge, die schon mindestens 10 Jahre zuteilungsreif sind, kündigen wird, wenn die Kunden sich bis zum 13. Februar 2015 nicht melden. Die Bausparkasse BHW hat bereits Kündigungen zum 1. Juli 2015 ausgesprochen, die Bausparkasse Wüstenrot zum 24. Juli 2015. Die Kündigungsrechte, auf die sich die Bausparkassen aktuell berufen, sind vertraglich nicht vereinbart worden. Bei der jüngsten Kündigungswelle von nicht voll angesparten Bausparverträgen berufen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 5 O 1/14). Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zieht die Begründung des Gerichts nicht. Das berichtet die Verbraucherzentrale BW in deren Einzugsbereich sich die Unternehmen Wüstenrot und Schwäbisch Hall befinden.

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