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Barclays Bank PLC – Bestimmung des Musterklägers durch das Gericht

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Bestimmung des Musterklägers im Klageverfahren gegen die Barclays Bank.

23 Kap 1/13
2-12 OH 4/13
Landgericht Frankfurt am Main

<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Musterverfahren

des Herrn Hanno Goffin, Lindenbecker Weg 10, 40822 Mettmann,

Musterkläger,

 

Prozeßbevollmächtigte:
PIA ProtectInvestAlliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-30 O 416/12)

gegen

die Barclays Bank PLC, 1 Churchill Place, London E 14 5 HP, United Kingdom,

Musterbeklagte,

 

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Linklaters, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main

wird zum Musterkläger

Herrn Hanno Goffin

bestimmt.

Gründe:

Die Auswahl berücksichtigt u.a. die Höhe des von dem Musterkläger geltend gemachten Anspruchs, der Gegenstand des Musterverfahrens ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG), sowie die Verständigung mehrerer Kläger auf den Musterkläger.

Frankfurt am Main, den 11. Juni 2014

Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat

Schier-Ammann Kruske Rathmann

Hinweis

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

Frankfurt am Main, den 11. Juni 2014

OLG – 23. Zivilsenat

Die Vorsitzende

Schier-Ammann

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