Hat eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässige Klauseln verwendet – etwa zur Erhebung eines Verwahrentgelts bei Spareinlagen – ist sie nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur aktiven Beseitigung der Folgen verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. Juni 2025 (Az. 3 U 286/22) entschieden.
Die beklagte Geschäftsbank war bereits im Februar 2025 vom Bundesgerichtshof (BGH, Az. IX ZR 183/22) rechtskräftig verurteilt worden, die betreffende AGB-Klausel nicht weiter zu verwenden. Diese sah ein Verwahr- und Guthabenentgelt bei Überschreiten eines Freibetrags bei Spareinlagen vor. Der klagende Verbraucherschutzverband forderte darüber hinaus, dass betroffene Kunden gezielt über die Unwirksamkeit der Klausel informiert werden.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Bank verpflichtet, innerhalb von vier Wochen individualisierte Korrekturschreiben zu versenden. Das OLG bestätigte nun im Berufungsverfahren im Wesentlichen diese Verpflichtung – jedoch mit Einschränkungen hinsichtlich des Empfängerkreises.
Pflicht zur aktiven Richtigstellung
Der 3. Zivilsenat begründete sein Urteil damit, dass die Verwendung der unzulässigen Klausel eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Handlung darstelle, deren fortbestehende Folgen aktiv zu beseitigen seien. Die durch die Klausel entstandene Fehlvorstellung bei Verbrauchern könne nicht allein durch ein Unterlassungsurteil ausgeräumt werden – vielmehr sei eine klarstellende, individuelle Information erforderlich.
Diese müsse per Post oder E-Mail direkt an die betroffenen Kunden erfolgen. Ein bloßer Hinweis auf der Website oder im Online-Banking sei nicht ausreichend – auch mit Blick auf die Zielgruppe klassischer Spareinlagen, die häufig aus älteren Kundinnen und Kunden bestehe.
Nur relevante Kunden müssen informiert werden
Der Empfängerkreis sei jedoch auf jene Kunden zu beschränken, mit denen seit Geltung der Klausel Verträge über unbefristete Spareinlagen unter Einbeziehung der unzulässigen AGB abgeschlossen wurden. Die Verpflichtung bestehe unabhängig von etwaigen Verjährungseinreden.
Die Beklagte hat nach Übermittlung einer pseudonymisierten Kundenliste durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person zwei Monate Zeit, die personalisierten Schreiben zu veranlassen.
Hinweis: Das Urteil ist bald abrufbar unter: www.rv.hessenrecht.hessen.de
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