Man sollt sicherlich vorsichtig mit solchen Vermutungen sein, aber hier dürfte eine Berichterstattung in diesem Kontext sicherlich angemessen, wenn nicht sogar erforderlich sein. Über Jahre, so eine vertrauenswürdige Quelle unserer Redaktion gegenüber, sollen Verbrennungsabfälle und Schlacke auf dem Gelände des Biomassekraftwerkes in Delitzsch möglicherweise unsachgemäß gelagert worden sein. Es soll sich hier um Abfälle in der Größenordnung von 60.000 bis 70.000 Tonnen von Asche und Schlacke handeln. Dieser Restmüll soll möglicherweise kontaminiert sein. Das merkt der ehemalige Insolvenzverwalter des Unternehmens selber in einem Kurzgutachten für Interessenten für den Erwerb des Kraftwerkes in Delitzsch an. Nun wurde das Kraftwerk der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters folgend, Anfang Januar diesen Jahres verkauft. Sicherlich nach so kurzer Zeit ein guter Erfolg den der Insolvenzverwalter dort erzielen konnte. Die Frage, die man aber bei dem Verkauf als auch beim jetzigen Neuanfang mit neuem Besitzer stellen muss, ist doch: Was wird mit dem auf dem Gelände gelagerten Restmüll? Diesen zu beseitigen müsste sich ja der neue Eigentümer eigentlich dann gegenüber dem Insolvenzverwalter vertraglich verpflichtet haben. Ob dies vertraglich so vereinbart wurde mit dem Erwerber, wissen wir nicht, da uns die Vertragsmodalitäten im Einzelnen nicht bekannt sind. Gefragt sind hier aber auch das zuständige Umweltamt des Landkreises Nordsachsen und natürlich das sächsische Umweltministerium als zuständige obere Aufsichtsbehörde. Auf Anfrage unserer Redaktion teilte uns eine Mitarbeiterin des zuständigen Umweltamtes des Landkreises Nordsachen mit, „dass man das Problem kenne“. Nun, das ist ja sicherlich schon einmal eine gute Aussage, aber kennen und sich darum dann auch kümmern, ist bei öffentlichen Stellen dann oft von großen Zeitabständen geprägt. Hier sollte man die Gunst der Stunde nutzen und dem neuen Besitzer auferlegenden gesamten Restmüll bis Ende des Jahres ordnungsgemäß zu entsorgen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung gegen über der Umweltbehörde des Landkreises Nordsachsen zu erbringen. Dazu sollte man von dem neuen Besitzer eine Vertragserfüllungsbürgschaft einfordern, denn für uns ist zunächst einmal völlig unklar, wer letztlich als Geldgeber hinter dem gesamten Deal steht.
Das Unternehmen „knock on wood“, neuer Besitzer des Biomassekraftwerkes in Delitzsch jedenfalls dürfte wirtschaftlich nur dann in der Lage sein das Gesamtvorhaben dann zu stemmen, wenn es potente Geldgeber im Hintergrund gibt. Geht man zu dem Unternehmen ins Unternehmensregister, dann findet man eine in 2013 gegründete Gesellschaft, die wohl verantwortlich bis vor kurzem von der Lebensgefährtin des nun neuberufenen Geschäftsführers geführt wurde. Eine Bilanz kann das Unternehmen derzeit wohl noch nicht vorweisen, zumindest findet man dazu keine im Unternehmensregister hinterlegt. Hinzukommt, dass der jetzige Geschäftsführer des neuen Eigentümers bis vor kurzem noch bei einem Unternehmen tätig war, welches selbst Interesse am Erwerb des Kraftwerkes hatte, dazu unseren Informationen nach sogar notarielle Vertrag abgeschlossen hatte mit dem ehemaligen Eigentümer. Hier soll man sogar mit einem Kaufpreis von 1 Million Euro in Vorleistung gegenüber dem alten Kraftwerksbesitzer gegangen sein. Zum Teil wurden hier wohl, unseren Informationen nach, auch Rechnungen für das Kraftwerk in Delitzsch vom Konto des Biomassekraftwerkes in Papenburg ausgeglichen. Dies wollte uns gegenüber die EEV AG weder bestätigen noch dementieren. „Man sei hier in einer umfassenden rechtlichen Würdigung und Klärung des Sachverhaltes“. Nun, dazu sollte doch der Geschäftsführer des Biomassekraftwerkes in Delitzsch dann beitragen können.
Unser Anliegen in der Redaktion ist jedoch, dass sich die zuständigen Umweltbehörden nun intensiv um den „Restmüll“ auf dem Gelände des Biomassekraftwerkes in Delitzsch kümmern, damit hier eine Verunreinigung des Grundwassers, und damit mögliche Gefährdung der Bürger über das Trinkwasser, ausgeschlossen werden kann und sichergestellt wird, und dass bis zum Ende des Jahres dann die 60.000 bis 70.000 Tonnen ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Daran wird der neue Besitzer aus unserer Sicht selber ein großes Interesse haben dürfen, denn er will ja dort für seine Zukunft etwas aufbauen – das bedeutet dann „alle Altlasten entsorgen und neu anfangen“. Ich bin mir sicher, dass der neue Eigentümer dann auch die zuständigen Umweltbehörden vorbehaltlos auf seiner Seite haben wird. Man wird ihn dort sicherlich auch aktiv unterstützen.
Wo wir derzeit noch Nachforschungen anstellen ist, „wer der mögliche Finanzier im Hintergrund des neuen Besitzers ist“. Wir gehen allerdings davon aus, dads der Insolvenzverwalter das weiß und entsprechende Prüfungen vorgenommen haben sollte.
Als Insolvenzverwalter hat er nicht nur das Recht „Geld zu verdienen“, sondern hat natürlich auch gesetzliche Auflagen zu beachten. Hier vor allem auch hat der Insolvenzverwalter das Geldwäschegesetz zu beachten, hierzu heißt es im Gesetz:
als Adressat im Sinne des Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) gelten nach § 2 Nr. 7 lit. a. auch Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben mitwirken.
- 3 GwG bestimmt als allgemeine Sorgfaltspflichten:
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
- die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
- die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
- im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,
- im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit- Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
- im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Zudem bestehen unseres vorliegend möglicherweise auch verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 6 Absatz 2 Nr. 3 GwG, da die Gesellschaft im Verhältnis zur Transaktionssumme über kein nennenswertes Stammkapital verfügt und bislang keinen operativen Geschäftsbetrieb (z.B. anhand von veröffentlichten Bilanzen) vorweisen konnte. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von den Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren. Insofern ist es interessant, was seitens des Insolvenzverwalters insoweit überwacht und dokumentiert wurde.
Abschließend meinen wir aber auch ein mögliches weiteres Problemfeld zu erblicken. Es ist die Frage aufzuwerfen, ob sich der Insolvenzverwalter mit der Thematik befasst hat, inwiefern er in eine Garantenstellung zur Unterlassung von Umweltstraftaten nach den §§ 324 ff. StGB rückt. Tatbestandsmäßig scheinen nach einer kursorischen Würdigung besonders schwere Fälle einer Umweltstraftat nach § 330 StGB einzugreifen. Inwieweit entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden getätigt wurden, ist gesondert zu erläutern.
Wir sind sicher, dass dies nicht unser letzter Bericht zu dem Vorgang sein wird, wobei wir ganz klar sagen müssen und anmerken wollen, da wir die neuen Besitzer gerne dabei unterstützen endlich das Kraftwerk in Delitzsch zu Ruhe zu bringen und ihnen auf dem Weg dahin viel Erfolg wünschen.
Kommentar hinterlassen