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Bafin warnt vor TGI AG endlich

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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel (Kanzlei BEMK)

Die Finanzaufsicht BaFin hat Hinweise darauf veröffentlicht, dass die TGI AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) möglicherweise Vermögensanlagen in Deutschland öffentlich angeboten hat, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Die Angebote liefen unter der Bezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ und versprachen Anlegern eine Verzinsung sowie die spätere Herausgabe von Gold.

Auch das Handelsblatt berichtete in dieser Woche ausführlich über das Unternehmen und die möglichen rechtlichen Fragen rund um das Angebot.

Über die Hintergründe und darüber, was betroffene Anleger jetzt tun können, sprachen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK.

„Der Verkaufsprospekt ist ein zentrales Schutzinstrument“

Frage: Herr Högel, die BaFin spricht von Anhaltspunkten für ein öffentliches Angebot ohne Verkaufsprospekt. Wie ist das rechtlich einzuordnen?

Maurice Högel:
In Deutschland gilt grundsätzlich: Wenn Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden, muss zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht werden. Das ist im Vermögensanlagengesetz geregelt. Dieser Prospekt soll Anlegern ermöglichen, Risiken und Struktur eines Investments besser zu verstehen.

Wenn ein solcher Prospekt fehlt, kann das ein erheblicher Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz sein.

„Die BaFin prüft nicht die Wirtschaftlichkeit“

Frage: Viele Anleger denken, dass eine BaFin-Prüfung bedeutet, dass ein Produkt sicher ist. Stimmt das?

Högel:
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die BaFin prüft bei der Prospektbilligung lediglich, ob alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten sind und ob der Prospekt verständlich aufgebaut ist. Sie prüft jedoch nicht, ob die Angaben tatsächlich richtig sind oder ob das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll ist.

Auch die Seriosität des Unternehmens wird dabei nicht bewertet.

Handelsblatt-Bericht erhöht Aufmerksamkeit

Frage: In dieser Woche hat auch das Handelsblatt über das Unternehmen berichtet. Welche Bedeutung hat eine solche Berichterstattung?

Högel:
Wenn große Wirtschaftsmedien wie das Handelsblatt über ein Unternehmen berichten, erhöht das natürlich die öffentliche Aufmerksamkeit erheblich. Für Anleger ist das oft ein Signal, sich intensiver mit ihrer Investition zu beschäftigen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

„Anleger sollten jetzt ihre Unterlagen prüfen“

Frage: Was sollten Anleger tun, die Geld in ein solches Modell investiert haben?

Högel:
Zunächst sollten sie alle Vertragsunterlagen, Zahlungsbelege und Kommunikation mit dem Anbieter sichern. Danach sollte geprüft werden:

  • Wurde tatsächlich eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes angeboten?

  • Gab es einen gültigen Verkaufsprospekt?

  • Welche Versprechen oder Garantien wurden im Vertrieb gemacht?

Je nach Ergebnis kann es zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Schadensersatz, geben.

„Nicht vorschnell handeln – aber aktiv werden“

Frage: Viele Anleger sind verunsichert. Was raten Sie konkret?

Högel:
Wichtig ist, nicht in Panik zu geraten, aber auch nicht abzuwarten. Anleger sollten:

  1. Unterlagen sammeln und prüfen lassen

  2. keine weiteren Zahlungen leisten, solange Fragen offen sind

  3. frühzeitig anwaltliche Beratung einholen

Gerade bei Kapitalanlagen ist es entscheidend, rechtliche Möglichkeiten früh zu prüfen.

Fazit

Die Hinweise der BaFin und die Berichterstattung großer Medien zeigen, dass die Angebote rund um den „Goldkauf mit Rabatt“ der TGI AG derzeit verstärkt im Fokus stehen. Für Anleger kann es sinnvoll sein, ihre Investitionen genau zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

  • BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
  • Artur-Ladebeck-Str. 8
    33602 Bielefeld
  • Telefon: +49 (0) 521 977 940-0
  • E-Mail: info@rae-bemk.de

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