Startseite Vorsicht BAFIN BaFin warnt: Fehlende Verkaufsprospekte bei Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft
BAFIN

BaFin warnt: Fehlende Verkaufsprospekte bei Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft

geralt / Pixabay
Teilen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft über ihre Website agrarvis.com in Deutschland Vermögensanlagen anbietet – allerdings ohne die gesetzlich erforderlichen Verkaufsprospekte. Dabei handelt es sich konkret um die Produkte „Waldportfolio“ sowie „Geschäftsanteile Agrarvis Timber Capital I/II/III“, die potenziellen Anlegern öffentlich zugänglich gemacht werden.

Nach dem Vermögensanlagengesetz (§ 6 VermAnlG) ist es Pflicht, für solche Angebote einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der von der BaFin geprüft und genehmigt wird. Ein solcher Prospekt muss Mindestinformationen enthalten, die den Anlegern eine fundierte Entscheidung ermöglichen. Im Fall der Agrarvis Genossenschaft ist jedoch kein Verkaufsprospekt hinterlegt – und Ausnahmen von dieser Pflicht sind nicht erkennbar.

Wichtiger Hinweis für Verbraucher:

Die BaFin weist erneut darauf hin, dass Vermögensanlagen in Deutschland nur öffentlich angeboten werden dürfen, wenn ein von der Behörde gebilligter Verkaufsprospekt vorliegt. Dieser muss nicht nur alle wesentlichen Informationen verständlich und widerspruchsfrei darstellen, sondern auch explizit darauf hinweisen, dass die BaFin die Richtigkeit der Angaben nicht prüft. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher ihre Investitionen stets auf der Grundlage aller erforderlichen Informationen sorgfältig abwägen.

Interessenten können in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin überprüfen, ob ein Verkaufsprospekt für ein öffentliches Angebot existiert.

Hinweise an die BaFin:

Sollten Sie als Verbraucher konkrete Informationen zu diesem Anbieter oder seinen Produkten besitzen, etwa Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten oder Bankverbindungen, können Sie diese an die Hinweisgeberstelle der BaFin weiterleiten, um die Behörde bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.

1 Komment

  • „Die BaFin WARNT …“ das liest man täglich zig-mal. Und was passiert dann? Wird auch ermittelt, verfolgt und sanktioniert? Ich kenne dutzend Beispiele, vor denen die BaFin „gewarnt“ hat und der Betrug noch Jahre weiterlief, bis am Ende ein riesen Schaden entstand … Versagen mit Ansage …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
BAFIN

Warnung vor Stellenangebot auf vios‑beratung.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20. Februar 2026 vor einem unerlaubten und...

BAFIN

Warnung vor blitzkonto.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Verbraucherwarnung vor der Website blitzkonto.com herausgegeben....

BAFIN

AMLA konsultiert Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA konsultiert drei technische Regulierungsstandards zur Prävention von Geldwäsche...

BAFIN

P&L Invest Holding AG: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website pnl-holding.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website pnl-holding(.)com. Nach Erkenntnissen...