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BaFin verwarnt Versicherungsmanager wegen Mängeln bei Produktfreigabe

geralt (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mehrere Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens offiziell verwarnt. Nach Einschätzung der Behörde wurden im Unternehmen zentrale Vorgaben zum Produktfreigabeverfahren missachtet. Die Bescheide sind bereits rechtskräftig und senden ein klares Signal an die Branche.

Was ist das Produktfreigabeverfahren?

Versicherungsunternehmen müssen für jedes neue Produkt vor dem Markteintritt prüfen, welche Zielgruppe angesprochen wird und ob das Produkt deren Bedürfnissen tatsächlich entspricht. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet, ihre Produkte regelmäßig zu überprüfen – entweder routinemäßig oder wenn es konkrete Anlässe gibt, etwa veränderte Marktbedingungen.

Die Anforderungen sind in § 23 Absatz 1a und 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgeschrieben. Ziel ist es, Fehlentwicklungen zu vermeiden und Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.

Gründe für die Verwarnung

Nach Feststellung der Aufsichtsbehörde hatte das betroffene Unternehmen diese Vorgaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Verantwortung dafür liege nicht nur bei einzelnen Ressortleitern, sondern könne auch aus der Gesamtverantwortung des gesamten Führungsteams resultieren. So kann bereits eine unzureichende Kontrolle oder fehlende Überwachung von Kollegen als Pflichtverletzung gewertet werden.

Konsequenzen für Geschäftsleiter

Die BaFin nutzte in diesem Fall ihr Instrumentarium und sprach förmliche Verwarnungen aus (§ 303 VAG). Damit ist die Sache für die Betroffenen keineswegs erledigt:

  • Sollten ähnliche Verstöße erneut auftreten, kann die BaFin die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen.

  • Zudem ist es möglich, den Betroffenen dauerhaft die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen.

Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgte auf Grundlage von § 319 VAG – auch, um Transparenz für Marktteilnehmer und Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Signal an die Branche

Mit der Entscheidung will die Aufsicht offenbar unterstreichen, wie ernst sie die Wohlverhaltensaufsicht nimmt. Gerade im Bereich Versicherungen ist das Produktfreigabeverfahren ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes. Wer Produkte ohne klar definierten Zielmarkt oder ohne Überprüfung vertreibt, riskiert nicht nur aufsichtsrechtliche Konsequenzen, sondern auch massiven Vertrauensverlust bei Kundinnen und Kunden.

Für die gesamte Branche ist die Verwarnung daher ein deutliches Warnsignal: Geschäftsleiter können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Kontrollpflichten vernachlässigen.

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