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BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz

Victoria_Borodinova (CC0), Pixabay
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Die BaFin veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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