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Kölner Pensionskasse VVaG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts

Die BaFin hat gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Kölner Pensionskasse VVaG mit Bescheid vom 19. September 2018 widerrufen.

Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden.

Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG darf die Kölner Pensionskasse VVaG keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen.

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