Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Löffler Immobiliengruppe GmbH aus Kammerstein mit Bescheid vom 29. Juli 2025 untersagt, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft fortzuführen. Zugleich ordnete die Behörde an, dass das Unternehmen die Geschäfte unverzüglich abwickeln und die angenommenen Gelder vollständig zurückzahlen muss.
Nach den Erkenntnissen der Aufsicht nahm die Gesellschaft im Rahmen von „Darlehensverträgen mit qualifiziertem Nachrang“ gewerbsmäßig Gelder von Anlegern entgegen. Diese Gelder waren unbedingt rückzahlbar, jedoch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft. Damit erfüllte das Geschäftsmodell die gesetzlichen Merkmale eines Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
Für ein solches Geschäft ist in Deutschland zwingend eine BaFin-Erlaubnis erforderlich – die die Löffler Immobiliengruppe GmbH nicht besaß.
Die Folge: Die Behörde griff ein und verpflichtete das Unternehmen, sämtliche Anlegergelder unverzüglich zurückzuzahlen. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Das bedeutet, das Unternehmen kann rechtlich dagegen vorgehen, muss die Vorgaben der BaFin jedoch zunächst umsetzen.
Konsequenzen für Anleger
Für die betroffenen Anleger besteht die Aussicht, ihr investiertes Geld zurückzuerhalten. Allerdings hängt die tatsächliche Rückzahlung davon ab, ob die Löffler Immobiliengruppe GmbH über ausreichende Mittel verfügt. Da es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handelt, besteht keine Absicherung durch die gesetzliche Einlagensicherung. Anleger tragen damit ein erhebliches Risiko.
Kommentar hinterlassen