Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei der VdW Pensionsfonds AG einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds eingesetzt. Damit will die Aufsicht sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäftsleitern in dem Unternehmen gewährleistet bleibt.
Die zugrunde liegenden Bescheide sind inzwischen bestandskräftig, teilte die BaFin mit.
Hintergrund: Verstoß gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz
Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) – konkret gemäß §§ 237 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG – müssen Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft jederzeit über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen.
Im Fall der VdW Pensionsfonds AG konnte der Aufsichtsrat des Unternehmens diese Voraussetzung nicht erfüllen. Es fehlte dauerhaft eine zweite, den Anforderungen entsprechende Führungsperson. Die BaFin wertete dies als gesetzeswidrige Unterbesetzung der Geschäftsleitung und ordnete die Einsetzung eines Sonderbeauftragten an.
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit
Der von der BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte übernimmt alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vorstandsmitglieds und sorgt damit dafür, dass der Pensionsfonds organisatorisch und rechtlich handlungsfähig bleibt.
Solche Eingriffe sind in der Praxis selten und gelten als einschneidende Maßnahme, die nur dann erfolgt, wenn ein Unternehmen die gesetzlichen Aufsichtsanforderungen nicht mehr eigenständig erfüllen kann.
Veröffentlichungspflicht nach § 319 VAG
Die BaFin ist verpflichtet, bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen öffentlich zu machen, sofern sie rechtskräftig sind. Die Veröffentlichung erfolgt daher – wie in diesem Fall – auf Grundlage von § 319 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Bedeutung für Versicherungsnehmer und Aufsicht
Mit der Maßnahme will die Finanzaufsicht das Vertrauen in die Stabilität und Seriosität von Pensionsfonds wahren. Die VdW Pensionsfonds AG verwaltet Altersvorsorgevermögen und unterliegt daher besonders strengen Anforderungen an Leitung, Kontrolle und Aufsicht.
Durch den Eingriff wird sichergestellt, dass die Unternehmensführung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Geschäftsbetrieb im Sinne der Versicherten geordnet fortgesetzt werden kann.
Kommentar hinterlassen