Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. September 2025 zwei Geschäftsleiter einer Sparkasse offiziell verwarnt. Der Grund: wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikomanagement und im Kreditgeschäft. Die Verwarnung ist seit dem 27. Oktober 2025 rechtskräftig.
Warum die BaFin eingreifen musste
Finanzdienstleister und Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Ziel ist es, dass Bankgeschäfte sicher, wirtschaftlich und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben geführt werden.
Die Anforderungen sind in § 25a Absatz 1 KWG festgelegt. Dazu gehören unter anderem:
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ein wirksames Risikomanagement,
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angemessene interne Kontrollverfahren,
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qualifiziertes Personal,
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sowie eine technisch-organisatorische Ausstattung, die den Geschäftsbetrieb unterstützt.
In diesem Fall hatte die BaFin insbesondere das Risikomanagement und die Organisation des Kreditgeschäftes beanstandet. Offenbar wurden frühere Hinweise der Aufsicht nicht ausreichend oder nur unzureichend umgesetzt.
Verwarnung nach § 36 Abs. 2 KWG
Stellt die BaFin fest, dass ein Institut über längere Zeit gegen organisatorische Mindeststandards verstößt, kann sie Geschäftsleiter persönlich verwarnen.
Genau dies ist nun geschehen. Die rechtliche Grundlage bildet § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG, der es der BaFin erlaubt, Führungskräfte zu verwarnen, wenn ihre Aufsichtspflichten oder organisatorischen Vorgaben mangelhaft erfüllt werden.
Eine Verwarnung ist ein deutliches, aber noch mildes Mittel – allerdings nicht folgenlos.
Was droht bei weiteren Verstößen?
Sollte ein Geschäftsleiter das beanstandete Verhalten leichtfertig oder vorsätzlich fortsetzen, kann die BaFin noch deutlich schärfer reagieren:
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Abberufung verlangen
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Ausübung der Tätigkeit untersagen
Damit könnte die betroffene Person dauerhaft als Geschäftsführer einer Bank oder Sparkasse ausscheiden müssen.
Die BaFin setzt solche Maßnahmen jedoch erst ein, wenn Verwarnungen nicht zur Verbesserung führen.
Warum wird die Maßnahme veröffentlicht?
Die Veröffentlichung einer solchen Verwarnung erfolgt nicht freiwillig, sondern nach den Vorgaben des § 60b Absatz 1 KWG.
Damit soll Transparenz geschaffen werden – sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber dem Finanzmarkt.
Ein Signal an die gesamte Branche
Die Verwarnung zweier Sparkassen-Geschäftsleiter ist ein klarer Hinweis darauf, dass die BaFin ihre Aufsicht verschärft und organisatorische Schwächen – insbesondere im Risikomanagement – nicht toleriert.
Für Banken und Sparkassen heißt das:
Unzureichende Kontrollen, veraltete Prozesse oder lückenhafte Organisation können zu persönlichen Konsequenzen für Verantwortliche führen.
Das wurde auch endlich Zeit und dass es nicht die einzige Sparkasse bei der so etwas passiert!