Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der belk-mobil GmbH mit Sitz in Grafing bei München die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen entzogen. Das Unternehmen darf ab sofort keine Finanzgeschäfte mehr betreiben.
Damit endet eine über 15 Jahre währende Zulassung – die belk-mobil GmbH war seit dem 25. Dezember 2008 als Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen und durfte bislang Finanzierungsleasing-Geschäfte gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang durchführen.
BaFin: „Zuverlässigkeit und Führungsstruktur nicht mehr gegeben“
Nach Angaben der Finanzaufsicht erfüllt das Institut mehrere grundlegende Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr. Konkret stellte die BaFin fest:
-
Das Unternehmen hatte nur einen Geschäftsleiter, womit das vorgeschriebene Vier-Augen-Prinzip auf Leitungsebene nicht eingehalten wurde.
-
Der einzige Geschäftsführer, der zugleich Alleininhaber des Unternehmens ist, wurde von der BaFin als nicht zuverlässig eingestuft.
-
Zudem habe die belk-mobil GmbH nachhaltig gegen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen.
Die Behörde zog daraus die Konsequenz und entzog dem Institut die Lizenz nach den Rechtsgrundlagen § 35 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG.
Hintergrund: Strenge Anforderungen an Finanzdienstleister
Finanzdienstleistungsinstitute, die unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen, müssen zahlreiche aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen. Dazu zählen:
-
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter,
-
Stabile Unternehmensführung mit mindestens zwei Geschäftsleitern (Vier-Augen-Prinzip),
-
Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalausstattung, Organisation und internen Kontrolle.
Erfüllt ein Institut diese Bedingungen nicht mehr, kann die BaFin die Erlaubnis jederzeit entziehen – ein Schritt, der in der Praxis nur bei schwerwiegenden oder dauerhaften Verstößen erfolgt.
Veröffentlichung nach festen Regeln
Auch die Bekanntmachung des Lizenzentzugs folgt einem klar geregelten Verfahren. Nach § 60b Absatz 1 KWG ist die BaFin verpflichtet, solche Maßnahmen öffentlich zu machen, um Transparenz im Finanzmarkt zu gewährleisten und Anleger zu schützen.
Konsequenzen für Kunden und Partner
Mit dem Entzug der Erlaubnis darf die belk-mobil GmbH keine Leasinggeschäfte oder sonstigen Finanzdienstleistungen mehr anbieten. Bestehende Verträge müssen nun geordnet abgewickelt werden. Kunden, die noch Forderungen oder offene Vereinbarungen mit dem Unternehmen haben, sollten sich rechtzeitig informieren, ob und wie ihre Verträge fortgeführt oder beendet werden.
Fazit
Der Fall belk-mobil GmbH zeigt einmal mehr, dass die BaFin bei Verstößen gegen zentrale Aufsichtspflichten konsequent eingreift. Besonders die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips und die persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsführung bleiben nicht verhandelbare Grundpfeiler einer soliden Finanzaufsicht – auch bei kleineren, regional tätigen Instituten.
Kommentar hinterlassen