Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Babcock Pensionskasse VVaG mit Bescheid vom 29. Oktober 2025 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Pensionskasse die Mindestkapitalanforderung dauerhaft nicht erfüllen konnte. Trotz Aufforderung legte das Unternehmen keinen realistischen und belastbaren Finanzierungsplan vor, der geeignet gewesen wäre, die bestehende Unterdeckung zu beseitigen.
Der Widerruf ist mit Ablauf des 1. Dezember 2025 bestandskräftig geworden und entfaltet seitdem volle Rechtswirkung.
Mit dem rechtskräftigen Widerruf ist die Babcock Pensionskasse VVaG verpflichtet, den aktiven Geschäftsbetrieb einzustellen. Sie darf somit keine neuen Versicherungsverträge mehr abschließen und bestehende Verträge weder verlängern noch in ihrem Umfang erhöhen. Die bereits laufenden Verträge bleiben jedoch unberührt: Sie werden weiterhin ordnungsgemäß erfüllt und im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben abgewickelt.
Bereits zuvor hatte die BaFin am 8. April 2005 ein Neuabschlussverbot gegen die Pensionskasse verhängt, das seitdem in Kraft war. Der nun erfolgte vollständige Widerruf der Geschäftserlaubnis stellt somit die letzte Stufe der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen dar.
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