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Axel Springer AG:hat man das nötig?

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Das Landgericht Berlin hat der Axel Springer AG per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten (Beschluss vom 16.2.2011, Az.: 96 O 17/11).

Bei der Verbraucherzentrale Hamburg hatten sich Anfang des Jahres zahlreiche Leser der WELT und des Hamburger Abendblatts über einen offensichtlich an eine große Zahl der Abonnenten versendeten Brief beschwert. Darin bedankt sich der Verlag „für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren“. Empörte Verbraucher meldeten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Hamburg und versicherten, sie hätten eine solche Zustimmung nie gegeben.

Die Verbraucherzentrale kam zu dem Ergebnis, dass die Anschreiben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und der Erschleichung der Zustimmung zur Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS dienen. Mit Abmahnung vom 12. Januar 2011 forderte die Verbraucherzentrale Hamburg den Springer-Verlag zur Unterlassung auf. Die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde zunächst verweigert. Nachdem aber die Verbraucherzentrale Berlin, der ebenfalls Verbraucherbeschwerden vorlagen, die einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin erwirkt hatte, lenkte der Verlag ein und erkannte jetzt auch der Verbraucherzentrale Hamburg gegenüber die Abmahnung an.

Stand vom Donnerstag, 10. März 2011

Quelle:VBZ Hamburg

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