Startseite Allgemeines Aufforderung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Gläubigerversammlung DE000A383V16/A383V1
Allgemeines

Aufforderung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Gläubigerversammlung DE000A383V16/A383V1

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
Teilen

S&G Data Center GmbH

Düsseldorf

betreffend das folgende Wertpapier:

8,0 % p.a. – Schuldverschreibung 2024/​2029“

WKN: A383V1 – ISIN: DE000A383V16

Aufforderung der Anleihegläubiger zur Abstimmung
ohne Gläubigerversammlung

durch die

S&G Data Center GmbH („Emittentin“), S&G Data Center GmbH, Europaallee 1, D-46047 Oberhausen
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 105401, LEI: 529900ZDPQOHSENFL767

betreffend die
„8,0 % p.a. – Schuldverschreibung 2024/​2029
WKN: A383V1 – ISIN: DE000A383V16

über insgesamt EUR 30.000.000,00, eingeteilt in 30.000 Gewinnschuldverschreibungen von jeweils EUR 1.000,00 mit einer Verzinsung von 8 % p.a. zzgl. etwaiger variabler Verzinsung (Bonuszins)
(„Schuldverschreibungen“)

Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Gewinnschuldverschreibungen („Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – „SchVG“) auf, und zwar innerhalb des folgenden Zeitraums („Abstimmungszeitraum“),

beginnend am Freitag, 27. Juni 2025 um 0:00 Uhr (MEZ)
und
endend am Donnerstag, 31. Juli 2025 um 24:00 Uhr (MEZ)
gegenüber dem Notar
Dr. Till Kleinstück, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg
(„Abstimmungsleiter“)

Für die Abstimmung können die Anleihegläubiger das dieser Aufforderung als Anlage 1 beigefügte Formular (STIMMABGABEFORMULAR) verwenden.

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ist seit 23. Juni 2025 auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​sug-data.com/​gläubigerversammlung.pdf veröffentlicht.

Der Abschnitt „A. Hintergrund für die Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung“ ist von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Anleihegläubigern die Hintergründe für die Beschlussvorschläge zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind nicht als abschließende Entscheidungsgrundlage für die Abstimmungsentscheidung der Anleihegläubiger zu verstehen. Darüber hinaus übernimmt die Emittentin keine Gewähr dafür, dass der Abschnitt „A. Hintergrund für die Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung“ alle Informationen enthält, die für die Beschlussfassung notwendig oder angemessen sind, und weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Berater und Bevollmächtigte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Berater, noch irgendeine andere Person garantieren die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen und übernehmen keine Haftung für die darin enthaltenen Informationen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Anlageentscheidungen entstehen, die auf der Grundlage der im Abschnitt „A. Hintergrund für die Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung“ enthaltenen Informationen getroffen wurden. Dementsprechend ersetzt diese Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussvorschläge sowie eine weitere Beurteilung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Folgen der Beschlussfassung sowie der Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Anleihegläubiger sollten ihre Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Abstimmung, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit ihren Rechtsanwälten, Steuer- und/​oder Finanzberatern treffen.

Diese Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung wurde am 23. Juni 2025 auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​sug-data.com/​gläubigerversammlung.pdf veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind aktuell, sofern nicht anders angegeben. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Berater und Bevollmächtigte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Berater übernehmen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Abstimmung eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen.

Der Abschnitt „A. Hintergrund für die Aufforderung der Abstimmung ohne Versammlung“ enthält bestimmte, in die Zukunft gerichtete Aussagen. Zukunftsgerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Pläne oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige Finanz- und Ertragslage, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden.

A.

Hintergrund für die Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung

I.

Hintergrund für die Beschlussfassung der Anleihegläubiger

Bei der den Anleihegläubigern hiermit vorgelegten Beschlussfassung zur künftigen quartalsweisen prorataischen Auszahlung des festen Zinses wird der veränderten Einnahmesituation der Gesellschaft Rechnung getragen und werden die entsprechenden Vorteile, die die Emittentin durch ihre mittels des Emissionserlöses finanzierte operative Geschäftstätigkeit erzielt, an die Anleihegläubiger weiter gegeben.

Zudem wird ein offensichtlicher Fehler in Ziffer 3.2.2 der Anleihebedingungen berichtigt. Danach war eine Zinsperiode vom 01. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2023 angegeben. Richtig muss es heißen vom 01. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

Weitere Änderungen in 5.4 beziehen sich auf die geänderte Auszahlung des festen Zinses sowie die korrekte Form der Besicherung der Anleihegläubiger in Ziffer 9.1.

Darum legt Ihnen die Geschäftsführung heute den Vorschlag zur Änderung der Anleihebedingungen hinsichtlich der Änderung des Zinszahlungstermines gemäß Ziffer 3.2.1, Ziffer 3.2.2, Ziffer 5.4 und Ziffer 9.1 der Anleihebedingungen vor.

II.

Konsequenzen

Sollten die Anleihegläubiger den vorgeschlagenen Änderungen nicht zustimmen, bleibt es bei der bisherigen Zinszahlung am Laufzeitende.

B.

Beschlussvorschläge der Emittentin

I.

Beschlussfassung über die Anpassung der Anleihebedingungen zur Verzinsung und Fälligkeit

Ziff. 3.2.1 der Anleihebedingungen vom November 2024, lautet derzeit wie folgt:

3.

Laufzeit und Verzinsung

[…]

3.2

Verzinsung, Verzug

3.2.1

Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 01. Dezember 2024 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 8,0 % p.a. auf ihren Nennbetrag (der „Zinssatz“) verzinst. Diese Zinsen sind vorbehaltlich einer Kündigung nachträglich am fünften Bankarbeitstag nach dem Laufzeitende („Zinszahlungstag“) zahlbar. Soweit die Emittentin die Zinsen am Zinszahlungstag trotz Fälligkeit nicht zahlt, verlängert sich die Verzinsung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung. Ist ein Zinszahlungstag kein Bankarbeitstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Bankarbeitstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen und/​ oder Verzugszinsen zu zahlen sind.

[…]

Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, wie folgt zu beschließen:

Ziff. 3.2.1 der Anleihebedingungen vom November 2024, wird wie folgt neu gefasst:

3.2.1

Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 01. Dezember 2024 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 8,0 % p.a. auf ihren Nennbetrag (der „Zinssatz“) verzinst. Die Zinsen sind quartalsweise jeweils am 01. März, 01. Juni, 01. September und am 1. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig („Zinszahlungstag“), erstmals am 01. September 2025. Soweit die Emittentin die Zinsen am Zinszahlungstag trotz Fälligkeit nicht zahlt, verlängert sich die Verzinsung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung. Ist ein Zinszahlungstag kein Bankarbeitstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Bankarbeitstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen und/​ oder Verzugszinsen zu zahlen sind.

Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Fälligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leisten („Verzug“), mit dem Beginn des Tages der tatsächlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht sich vom ersten Tag des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung um 3,00% per annum.

[…]

Ziff. 5.4 der Anleihebedingungen vom November 2024, lautet derzeit wie folgt:

5.

Laufzeit und Verzinsung

[…]

5.4

Zahlungen

Rückzahlung, Zinsen und alle sonstigen auf die Teilschuldverschreibungen zahlbaren Barbeträge werden von der Emittentin am Endfälligkeitstag bzw. am Zinszahlungstag an die Zahlstelle zur Weiterleitung an Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei Clearstream zur Weiterleitung an den jeweiligen Anleihegläubiger, vorbehaltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften, geleistet. Alle Zahlungen an oder auf Weisung von Clearstream befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Teilschuldverschreibungen.

[…]

Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, wie folgt zu beschließen:

Ziff. 5.4 der Anleihebedingungen vom November 2024, wird wie folgt neu gefasst:

5.4

Zahlungen

Rückzahlung, noch nicht ausgezahlte Zinsen und alle sonstigen auf die Teilschuldverschreibungen zahlbaren Barbeträge werden von der Emittentin am Endfälligkeitstag an die Zahlstelle zur Weiterleitung an Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei Clearstream zur Weiterleitung an den jeweiligen Anleihegläubiger, vorbehaltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften, geleistet. Alle Zahlungen an oder auf Weisung von Clearstream befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Teilschuldverschreibungen.

[…]

II. Beschlussfassung über die Anpassung der Anleihebedingungen zur Korrektur eines offensichtlichen Fehlers

Ziff. 3.2.2 der Anleihebedingungen vom November 2024, lautet derzeit wie folgt:

3.

Laufzeit und Verzinsung

[…]

3.2.

Verzinsung, Verzug

3.2.2

Zuzüglich zu dem Zinssatz gemäß Ziffer 3.2.1 erhalten die Anleger für die Geschäftsjahre 2025, 2026, 2027 und 2028 einen Bonuszins in Höhe von jeweils weiteren 12,0 % für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr zwischen dem 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028, in dem die Emittentin ein Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) von mehr als EUR 3.600.000,00 (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend Euro) erzielt. Das EBITDA ist der Jahresüberschuss vor Abzug von Zinsaufwand, sonstigen Finanzierungsaufwendungen, Steuern vom Einkommen und Ertrag und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen laut einer gem. § 275 HGB aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die Berechnung des Bonuszins ist der für das jeweilige Geschäftsjahr von einer „Big Four“ und/​oder einer „Next Ten“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte Jahresabschluss. Für das Geschäftsjahr 2029 erhalten die Anleger einen Bonuszins in Höhe von weiteren 12,0%, wenn die Emittentin in der Zeit vom 01. Januar 2029 bis 30. September 2023 einen 9-Monatsüberschuss von mehr als EUR 3.600.000,00 (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend Euro) erzielt. Grundlage für die Berechnung des Bonuszins im Zeitraum 01. Januar 2029 bis 30. September 2029 ist der für diese Periode zu erstellende, von einer „Big Four“ und/​oder einer „Next Ten“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte Zwischenabschluss. Sofern ein Bonuszins anfällt, ist dieser vorbehaltlich einer Kündigung nachträglich am fünften Bankarbeitstag nach dem Laufzeitende („Zinszahlungstag“) zahlbar. EBITDAs aus unterschiedlichen Geschäftsjahren werden nicht addiert.

[…]

Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, wie folgt zu beschließen:

Ziff. 3.2.2 der Anleihebedingungen vom November 2024, wird wie folgt neu gefasst:

3.2.2

Zuzüglich zu dem Zinssatz gemäß Ziffer 3.2.1 erhalten die Anleger für die Geschäftsjahre 2025, 2026, 2027 und 2028 einen Bonuszins in Höhe von jeweils weiteren 12,0 % für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr zwischen dem 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028, in dem die Emittentin ein Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) von mehr als EUR 3.600.000,00 (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend Euro) erzielt. Das EBITDA ist der Jahresüberschuss vor Abzug von Zinsaufwand, sonstigen Finanzierungsaufwendungen, Steuern vom Einkommen und Ertrag und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen laut einer gem. § 275 HGB aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die Berechnung des Bonuszins ist der für das jeweilige Geschäftsjahr von einer „Big Four“ und/​oder einer „Next Ten“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte Jahresabschluss. Für das Geschäftsjahr 2029 erhalten die Anleger einen Bonuszins in Höhe von weiteren 12,0%, wenn die Emittentin in der Zeit vom 01. Januar 2029 bis 30. September 2029 einen 9-Monatsüberschuss von mehr als EUR 3.600.000,00 (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend Euro) erzielt. Grundlage für die Berechnung des Bonuszins im Zeitraum 01. Januar 2029 bis 30. September 2029 ist der für diese Periode zu erstellende, von einer „Big Four“ und/​oder einer „Next Ten“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte Zwischenabschluss. Sofern ein Bonuszins anfällt, ist dieser vorbehaltlich einer Kündigung nachträglich am fünften Bankarbeitstag nach dem Laufzeitende („Endfälligkeitstag“) zahlbar. EBITDAs aus unterschiedlichen Geschäftsjahren werden nicht addiert.

[…]

III. Beschlussfassung über die Anpassung der Anleihebedingungen zur Form der Besicherung der Anleihegläubiger

Ziff. 9.1 Unterabsatz 1 der Anleihebedingungen vom November 2024, lautet derzeit wie folgt:

9.

Besicherung

[…]

9.1 Besicherung durch Sicherungsübereignung und Sicherungszession

(Unterabsatz 1)

Die Emittentin verpflichtet sich, die Ansprüche der Anleihegläubiger auf Zahlung von Zinsen einschließlich Verzugszinsen sowie auf Rückzahlung des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen durch (i) Sicherungsübereignung der derzeit sowie auch der zukünftig durch die Emittentin erworbenen Bauteile von PV-Anlagen inklusive dazu gehörender Nebenanlagen (bspw. Batteriespeicher) und Crypto-Mining Hardware, (ii) Sicherungsabtretung von derzeit sowie auch zukünftig durch die Emittentin gehaltenen Gesellschaftsanteilen an Zweck- und Projektgesellschaften sowie (iii) Sicherungszession von im Zusammenhang mit den Investitionsgegenständen bestehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Versicherungsverträgen und Ansprüchen aus Einspeisevergütungsverträgen zu Gunsten des Treuhänders HTV Hanse Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (der „Treuhänder“) zu besichern (die „Sicherungsrechte“).

[…]

Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, wie folgt zu beschließen:

Ziff. 9.1 Unterabsatz 1 der Anleihebedingungen vom November 2024, wird wie folgt neu gefasst:

9.1 Besicherung durch Sicherungsübereignung und Sicherungszession

Die Emittentin verpflichtet sich, die Ansprüche der Anleihegläubiger auf Zahlung von Zinsen einschließlich Verzugszinsen sowie auf Rückzahlung des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen durch (i) Sicherungsübereignung der derzeit sowie auch der zukünftig durch die Emittentin erworbenen Bauteile von PV-Anlagen inklusive dazu gehörender Nebenanlagen (bspw. Batteriespeicher) und Crypto-Mining Hardware, (ii) Sicherungsverpfändung von derzeit sowie auch zukünftig durch die Emittentin gehaltenen Gesellschaftsanteilen an Zweck- und Projektgesellschaften sowie (iii) Sicherungszession von im Zusammenhang mit den Investitionsgegenständen bestehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Versicherungsverträgen und Ansprüchen aus Einspeisevergütungsverträgen zu Gunsten des Treuhänders HTV Hanse Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (der „Treuhänder“) zu besichern (die „Sicherungsrechte“).

[…]

C.

Rechtsgrundlage für die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung, Abstimmungsleiter und Mehrheitserfordernis

1.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG findet das Schuldverschreibungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Schuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG sind die Vorschriften der §§ 9 ff SchVG entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 18 Abs. 1 SchVG nichts Abweichendes ergibt. Die Beschlüsse nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe werden in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. 14.1 der Anleihebedingungen gefasst.

2.

Nach § 18 Abs. 2 S. 1 SchVG wird die Abstimmung von einem Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein von der Emittentin beauftragter Notar. Die Emittentin hat als Abstimmungsleiter den Notar Dr. Till Kleinstück, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg bestimmt. Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen für die Beschlussfassungen nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgen an den Abstimmungsleiter, soweit diese Einladung nichts Abweichendes vorsieht. Erklärungen und Mitteilungen können auf folgenden Wegen gegenüber dem Abstimmungsleiter übermittelt werden:

Per Post: Notar Dr. Till Kleinstück
Neuer Wall 75
20354 Hamburg
Per E-Mail: sug-data-anleihe@htv-hansetreuhand.de

Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen (per Post oder per E-Mail) sollten eine Betreffzeile mit folgendem Mindestinhalt enthalten:

„Abstimmung ohne Versammlung betreffend die Gewinnschuldverschreibung
8,0 % p.a. – Schuldverschreibung 2024/​2029, WKN: A383V1 – ISIN: DE000A383V16
3.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 SchVG ist eine Gläubigerabstimmung beschlussfähig, wenn durch die Abstimmenden wertmäßig mindestens 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Gläubigerabstimmung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Abstimmenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.

4.

Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 SchVG bedürfen Beschlüsse, durch welche, wie vorliegend, der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte.

D.

Teilnahmeberechtigung, Nachweise und Stimmrechte

1.

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Inhaber (Anleihegläubiger im Sinne dieser Einladung) der Gewinnschuldverschreibungen berechtigt.

Der Anleihegläubiger hat zur Teilnahme an der Abstimmung sowie zur Ausübung des Stimmrechtes seine Berechtigung nachzuweisen. Die Berechtigung wird durch einen in Textform ausgestellten besonderen Nachweis des depotführenden Institutes über die Berechtigung an der Globalurkunde geführt („Nachweis“). Wenn der Nachweis auf irgendeinen Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums ausgestellt ist, hat der Anleihegläubiger einen Sperrvermerk der depotführenden Bank beizubringen.

Nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch ist die Textform erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben („Textform“).

Ein „Sperrvermerk der depotführenden Bank“ ist ein Vermerk, auf Grund dessen die vom Gläubiger gehaltenen Gewinnschuldverschreibungen mindestens vom Ausstellungstag des Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums bei der depotführenden Bank gesperrt gehalten werden.

Depotführende Bank“ bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/​dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Gewinnschuldverschreibungen unterhält, einschließlich der Clearstream Banking AG. Anleihegläubiger, die ihre Gewinnschuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder bei erfolgter Sperre nicht spätestens bei Teilnahme an der Abstimmung einen Nachweis in Textform gegenüber dem Abstimmungsleiter vorgelegt oder übermittelt haben, sind bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte der Anleihegläubiger können in diesem Fall das Stimmrecht nicht ausüben.

2.2.

Jede das Stimmrecht ausübende Person („Stimmrechtsausüber„) hat ihre Identität nachzuweisen.

2.2.1.

Bei einer natürlichen Person als Inhaber der Gewinnschuldverschreibung erfolgt dies durch Übermittlung einer Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises.

2.2.2.

Bei einer juristischen Person des Privatrechts („juristische Person“) erfolgt dies durch Übermittlung einer Kopie eines amtlichen gültigen Lichtbildausweises des oder der Stimmrechtsausüber(s) und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden, und zwar im Falle von

(a)

Einzelvertretungsbefugnis durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister), welche die Einzelvertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden nachweist, oder

(b)

Gesamtvertretung durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister) und (i) Erklärungen der notwendigen Anzahl von vertretungsbefugten Personen oder (ii) einer Ermächtigung in Textform durch den oder die anderen Gesamtvertreter zur Ausübung des Stimmrechtes,

2.2.3.

Bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt der Nachweis durch Vorlage der Satzung oder des Satzungsauszuges zur Vertretungsbefugnis und der Bestallung (z.B. Wahl) als vertretungsberechtigte Personen oder in sonstiger geeigneter Form (z.B. Bestätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft), jeweils in Kopie. Die Regelungen zur Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis bei juristischen Personen gelten entsprechend. Die vertretungsberechtigte(n) Person(en) hat/​haben eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

2.2.4.

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Teilnahme an der Abstimmung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Textform nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). Der gesetzliche Vertreter oder der Amtswalter hat eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

3.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Abstimmung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Die Vollmachtserteilung ist nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Abstimmung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung/​der Stimmabgabe gemäß der vorstehenden Ziffern 2.1 und 2.2 entsprechend.

4.

Die Nachweise gemäß vorstehenden Ziffern 2 und 3 sind innerhalb des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter zu erbringen.

5.

Das Stimmrecht eines jeden Anleihegläubigers richtet sich nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Gewinnschuldverschreibungen.

Die Stimmabgabe hat gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 SchVG während des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform zu erfolgen. Die Emittentin wird auf ihrer Homepage ein Muster für die Stimmabgabe unter https:/​/​sug-data.com/​gläubigerversammlung.pdf hinterlegen.

E.

Gegenanträge

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, Gegenanträge zu unterbreiten. Gegenanträge bedürfen eines konkreten Beschlussantrages. Die Textform ist einzuhalten. Gegenanträge müssen nicht begründet werden. Anleihegläubiger haben ihre Gläubigerstellung gemäß Abschnitt D Ziffern 2 und 3 (letzteres im Falle der Vertretung) dieser Einladung nachzuweisen. Die Gegenanträge sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Weder das SchVG noch die Bestimmungen der Anleihebedingungen enthalten Regelungen für den Zeitpunkt, zu dem Gegenanträge einzubringen sind. Im Sinne eines geordneten Verfahrens müssen Gegenanträge dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums übermittelt werden, dass sie innerhalb des üblichen Geschäftsgangs durch den Abstimmungsleiter geprüft und an die Emittentin so rechtzeitig weitergeleitet werden können, dass die Emittentin diese innerhalb des üblichen Geschäftsgangs noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf deren Internetseite unter https:/​/​sug-data.com/​gläubigerversammlung.pdf veröffentlichen kann.

F.

Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​sug-data.com/​gläubigerversammlung.pdf diese Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:

Muster für die Stimmabgabe (Anlage 1)

Muster für den Nachweis nebst Sperrvermerk (Anlage 2)

Muster zur Erteilung von Vollmacht an Dritte (Anlage 3)

Die Verwendung dieser Muster ist nicht zwingend.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen zu richten an:

S&G Data Center GmbH, Europaallee 1, D-46047 Oberhausen

E-Mail: anleihe@sug-data.com

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Inferno von Crans-Montana: Jacques Moretti gegen Kaution aus der U-Haft entlassen

Jacques Moretti (49), Betreiber der Bar „Le Constellation“ in Crans-Montana, ist am...

Allgemeines

Vance verteidigt Festnahme eines fünfjährigen Kindes – Eskalation bei US-Einwanderungsrazzien in Minnesota

Der US-Vizepräsident JD Vance hat den Einsatz von Bundesbeamten verteidigt, bei dem...

Allgemeines

update Wintersturm in den USA

Ein außergewöhnlich starker Wintersturm wird ab Freitag große Teile der Vereinigten Staaten...

Allgemeines

Insolvenz:Black Forest Rides GmbH

10 IN 46/26 In dem Verfahren über den Antrag Black Forest Rides...