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Auch Monate nach Gewalttat: Eilantrag auf Gewaltschutz weiterhin möglic

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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OLG Frankfurt stärkt Rechte von Opfern häuslicher Gewalt

Ein Eilantrag auf Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz kann auch dann noch zulässig sein, wenn zwischen der Gewalttat und dem Antrag mehrere Monate vergangen sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Januar 2026 entschieden (Az. 1 UF 8/26).

Im konkreten Fall lagen zwischen den mutmaßlichen Übergriffen und dem Antrag rund neun Monate.

Der Fall

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet, das Paar hat drei gemeinsame Kinder. Nach eigenen Angaben wurde die Frau im Dezember 2024 und im März 2025 von ihrem Ehemann gewürgt. Im September 2025 trennte sie sich von ihm und zog mit den Kindern in ein Frauen- und Kinderschutzhaus. Kurz darauf beantragte sie beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Das Amtsgericht hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen. Begründung: Die geschilderten Vorfälle lägen bereits längere Zeit zurück. Zudem habe die Ehefrau zunächst weiterhin mit ihrem Mann zusammengelebt und ihm sogar ihre Liebe bekundet.

Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein – mit Erfolg.

OLG: Schutzbedürfnis besteht trotz Zeitablaufs

Der zuständige Familiensenat des OLG Frankfurt gab der Beschwerde statt und ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot an.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen erfüllt. Die Frau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie vorsätzlich körperlich misshandelt habe. Ihre Schilderungen seien durch Tagebuchaufzeichnungen, Briefe und Chatverläufe gestützt worden. Der Ehemann habe die Vorwürfe hingegen lediglich pauschal bestritten.

Entscheidend war jedoch die Frage der Dringlichkeit. Für eine einstweilige Anordnung muss ein dringendes Bedürfnis für sofortiges gerichtliches Handeln bestehen. Grundsätzlich wird diese Dringlichkeit vermutet, wenn eine Gewalttat im Sinne des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft gemacht wird.

Dass die Frau den Antrag erst Monate nach den Übergriffen stellte, stehe dieser Vermutung im konkreten Fall nicht entgegen, so das Gericht.

Lebensrealität von Gewaltopfern berücksichtigt

Der Senat stellte klar, dass eine verspätete Antragstellung nicht automatisch gegen die Dringlichkeit spricht. Eine andere Bewertung würde der Lebensrealität von Opfern häuslicher Gewalt nicht gerecht.

Nach den Erfahrungen des Gerichts lösen sich Betroffene häufig erst nach längerer Zeit aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis. Viele benötigten mehrere Gewalterfahrungen, bevor sie den Schritt zur Trennung und zu gerichtlichen Maßnahmen wagten.

Scham, Angst, Schuldgefühle oder fehlendes Vertrauen in Polizei und Justiz könnten Betroffene davon abhalten, frühzeitig Anzeige zu erstatten oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch wirtschaftliche Abhängigkeit oder fehlender Zugang zu Unterstützungsangeboten spielten eine Rolle. Nicht selten würden Opfer die erlittene Gewalt zunächst verdrängen oder sich ihrer Situation erst allmählich bewusst werden.

Vor diesem Hintergrund könne das Zuwarten der Antragstellerin nicht als fehlendes Schutzinteresse gewertet werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hintergrund: Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz besteht seit 2001 und ergänzt straf- und polizeirechtliche Maßnahmen. Es ermöglicht Opfern von Gewalt oder Nachstellungen, beim Familiengericht Schutzanordnungen zu beantragen.

Das Gericht kann dem Täter unter anderem untersagen,

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten,
  • regelmäßig aufgesuchte Orte des Opfers zu betreten,
  • Kontakt aufzunehmen oder
  • ein Zusammentreffen herbeizuführen.

Ein Verstoß gegen eine solche gerichtliche Anordnung ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

In dringenden Fällen können diese Maßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung besonders schnell erlassen werden.

Mit seiner Entscheidung betont das OLG Frankfurt: Der Schutz vor häuslicher Gewalt darf nicht daran scheitern, dass Betroffene Zeit brauchen, um sich aus einer Gewaltsituation zu lösen.

 

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