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Auch die BaFin hilft Flüchtlingen- Prima geht doch, wenn man will!

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Flüchtlinge haben ab sofort übergangsweise die Möglichkeit, auch dann ein Basiskonto zu eröffnen, wenn sie kein Dokument vorlegen können, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügt. Dazu hat die BaFin in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen geschaffen. Sie gelten so lange, bis voraussichtlich kommendes Jahr eine Identitätsprüf-Verordnung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft tritt, die Legitimationsdokumente zulassen soll, die über die in § 4 Absatz 4 Nr. 1 GwG genannten hinausgehen.

Bis dahin reichen für die Eröffnung eines solchen Kontos Dokumente aus, die:

  • den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde tragen,
  • die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 GwG enthalten, also Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
  • mit einem Lichtbild versehen sind und
  • vom Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben sind.

Wenn Banken für Flüchtlinge solche Konten auf Grundlage von Dokumenten eröffnen, die diesen Kriterien entsprechen, wird die BaFin dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden. Der vollständige Inhalt der Übergangsregelung ist im Schreiben der BaFin an die Deutsche Kreditwirtschaft e.V. nachzulesen.

Definition Basiskonto

Unter „Basiskonto“ ist ein Girokonto zu verstehen, das ohne Abfrage bei der Schufa und auch bei schlechter Bonität eröffnet werden kann und den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherstellt. Es wird als Guthabenkonto ohne Überziehungsmöglichkeit geführt und ermöglicht die wichtigsten Funktionen, nämlich Ein- und Auszahlungen (auch in bar), Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen und die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments.

Hintergrund

Die europäische Zahlungskontenrichtlinie, die derzeit in Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz umgesetzt wird, räumt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union – einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können – das Recht auf ein Basiskonto ein. Die geplante Identitätsprüf-Verordnung soll darüber hinaus verschiedene Dokumente, die nicht der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügen, für die Zwecke der Identifizierung nach dem GwG solchen Dokumenten gleichstellen. Denjenigen, die keine Ausweis- oder Ausweisersatzpapiere haben, soll dadurch ebenfalls die Eröffnung eines Kontos ermöglicht werden.

Vor dem Hintergrund der sprunghaft gestiegenen Zahlen von Flüchtlingen, die möglichst rasch gesellschaftlich und im Arbeitsmarkt integriert werden sollen, ist eine Übergangsregelung erforderlich, die ihnen schon jetzt einen umfassenden Zugang zu einem Konto ermöglicht.

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