Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass für die Einstufung eines Asylantrags als sogenannter Zweitantrag maßgeblich der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Das Regelungskonzept des § 71a Asylgesetz (AsylG) steht nach Auffassung des Gerichts bei richtlinienkonformer Auslegung im Einklang mit dem Unionsrecht. Ein Zweitantrag liegt demnach nur vor, wenn ein früheres Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits erfolglos abgeschlossen wurde.
In den zugrunde liegenden Verfahren hatten irakische Staatsangehörige zunächst in Finnland erfolglos internationalen Schutz beantragt. Noch bevor die ablehnenden Bescheide der finnischen Behörden bestandskräftig wurden, stellten sie in Deutschland weitere Asylanträge. Nachdem die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik übergegangen war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge als unzulässig ab.
Die Kläger wandten sich dagegen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte, dass es sich nicht um Zweitanträge handele, da das finnische Asylverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wies nun die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dabei stützte sich das Gericht auch auf eine zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23).
Nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag nur dann vor, wenn ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige behördliche Entscheidung abgelehnt wurde oder das Verfahren nach Rücknahme oder Nichtbetreiben endgültig eingestellt ist und eine Frist zur Wiederaufnahme oder erneuten Antragstellung abgelaufen ist.
Entscheidend ist dabei das Datum der erneuten Antragstellung. Wird ein Asylantrag in Deutschland gestellt, bevor die ablehnende Entscheidung im Erststaat bestandskräftig ist oder eine Wiederaufnahmefrist abgelaufen ist, handelt es sich nicht um einen Zweitantrag. Daran ändert auch ein späterer Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland nichts.
Aktenzeichen:
-
BVerwG 1 C 7.25 – Urteil vom 28. Januar 2026
-
BVerwG 1 C 9.25 – Urteil vom 28. Januar 2026
Vorinstanzen:
VG Berlin (VG 25 K 353.18 A; VG 25 K 201.18 A)
OVG Berlin-Brandenburg (OVG 2 B 13/21; OVG 2 B 15/21)
Kommentar hinterlassen