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Asian Bamboo AG – insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 102814 eingetragenen Asian Bamboo AG, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Peter Sjovall, Haiyan Jiang und Zuojun LinGeschäftszweig: das Halten, Verwalten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des Anbaus von Bambus ist am 27.05.2015, um 17:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

 

Der Schuldnerin wird ein Verfügungsverbot in Bezug auf die von ihr unmittelbar und mittelbar gehaltenen Geschäftsanteile an der Hong Kong XRX Bamboo Investment Co. Ltd. (Hongkong), Asian Bamboo (Hong Kong) Industrial Co. Ltd. (Hongkong), Longyan Xinrixian Forestry Development Co. Ltd. (Longyan, China), Fujian Xinrixian Group Co. Ltd. (Fuzhou, China), Shaowu Sanyuan Food Development Co. Ltd. (Shaowu, China), Sanming Xinrixian Forestry Co. Ltd. (Jiangle County, China), Shaowu Xinrixian Industry Co. Ltd. (Shaowu, China), Fuzhou Xinrixian Food Development Co. Ltd. (Fuzhou, China), Wuyishan Xinrixian Forestry Co. Ltd. (Jiangle County, China), Shunchang Xinrixian Forestry Co. Ltd. (Shunchang, China), Zahngzhou Xinrixian Food Development Co. Ltd (Zhangzhou, China) und der Fujian Xinrixian Bamboo Fibre Technology Co. Ltd. (Shaowu, China) auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Geschäftsanteile an den vorgenannten Gesellschaften einschließlich aller Gesellschafterrechte wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. 

Der Schuldnerin wird ein Verfügungsverbot in Bezug auf alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit an die im vorstehenden Absatz benannten Gesellschaften gewährten Gesellschafterdarlehen auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Gesellschafterdarlehen wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. 

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 68/15
Amtsgericht Hamburg, 15.05.2015

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