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AS Real Vermögensverwaltung GmbH – GF Andreas Sandweg – insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt Fürstenfeldbruck, Münchner Str. 36, 82256 Fürstenfeldbruck, Gz.:
117/121/80635 – VO54 – 57/15– Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
AS Real Vermögensverwaltung GmbH, Stephan-Lochner-Straße 1, 80686 München, vertreten
durch den Geschäftsführer Sandweg Andreas, Kiefernweg 2 e, 82319 Starnberg
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 198076
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird Andreas Sandweg, Kiefernweg 2 e, 82319 Starnberg als Geschäftsführer der
Schuldnerin am 25.09.2015 um 09:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände
des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von
Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der
vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

wird am 25.09.2015 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Stephan Ammann,
Barthstraße 16, 80339 München, Telefon: +49(89)8589633, Telefax: +49(89)858963445.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht – 25.09.2015

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