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APK AG – Insolvenzplan

viarami (CC0), Pixabay
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59 IN 207/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der APK AG, Beunaer Straße 2, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 7318), vertreten durch: 1. Dr. Robert Marx, (Vorstand), 2. Jürgen Schiffer, (Vorstand), 3. Dr. Steve Döring, (Vorstand), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Nadja Raiß, K&L Gates LLP, OpernTurm, 60306 Frankfurt am Main, wird der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 02.09.2024 in seiner Fassung vom 25.09.2024 bestätigt.Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann von den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn die Schuldnerin keine natürliche Person ist, von den an der Schuldnerin beteiligten Personen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Abstimmungstermin oder in einem Verkündungstermin.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), den 25.09.2024

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