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Anordnung der BaFin: futurum bank AG muss Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen

knerri61 (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. Oktober 2023 angeordnet, dass die futurum bank AG Mängel in ihren Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt. Schwere Defizite waren unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen, der Erfüllung von Sorgfaltspflichten und beim Verdachtsmeldewesen festgestellt worden.

Das Institut muss die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beseitigen.

Über den Stand der Mängelbeseitigung hat die futurum bank AG der BaFin laufend zu berichten.

Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die futurum bank AG, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)), müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 1 GwG geregelt. Die Unternehmen müssen danach unter anderem interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen erarbeiten (§ 6 Absatz 2 GwG). Die internen Grundsätze und Verfahren müssen regelmäßig unabhängig überprüft werden.

Unternehmen, die der Geldwäscheaufsicht unterliegen, müssen zudem Sorgfaltspflichten beachten. Diese Pflichten variieren je nach Geschäftsfeld des Instituts und Risikobewertung des Kunden oder der Kundin.

Verpflichtete müssen eine Transaktion unverzüglich melden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnte. Ein Verdacht auf Geldwäsche besteht beispielsweise, wenn die Transaktion mit einem Vermögensgegenstand zusammenhängt, der aus einer Straftat stammt. Die Verpflichteten müssen ihre Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) schicken. Diese Meldepflicht ist in § 43 Absatz 1 GwG geregelt.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der futurum bank AG mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) eine Anordnung zur Behebung von Mängeln in Bezug auf die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen.

Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.

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