Startseite Allgemeines „Anleger sollten jetzt schnell handeln“ – Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann zur Luana Energieversorgung Deutschland GmbH
Allgemeines

„Anleger sollten jetzt schnell handeln“ – Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann zur Luana Energieversorgung Deutschland GmbH

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
Teilen

Herr Linnemann, die BaFin hat jüngst vor einem drohenden Zahlungsausfall bei der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH gewarnt. Was bedeutet das konkret für Anleger?

Niklas Linnemann:
Kurz gesagt: Anleger müssen sich ernsthaft darauf einstellen, dass sie Zinsen und/oder ihr investiertes Kapital nicht wie geplant zurückerhalten werden. Die Luana AG – wirtschaftlich eng mit der Energieversorgungsgesellschaft verflochten und zugleich deren größter Schuldner – hat am 23. Dezember 2025 Insolvenz angemeldet. Damit ist das Risiko eines Zahlungsausfalls der Emittentin erheblich gestiegen.

Was ist das Besondere an der BaFin-Veröffentlichung?

Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Risiken öffentlich zu machen, wenn sie von Emittenten wie hier der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH darauf hingewiesen wird. Wichtig zu wissen: Die BaFin prüft dabei nicht die inhaltliche Richtigkeit – sie übernimmt lediglich die Veröffentlichung. Trotzdem ist die Tatsache allein schon alarmierend genug.

Was raten Sie betroffenen Anlegern jetzt konkret zu tun?

Zunächst sollten sich betroffene Anleger schnell und organisiert zusammenschließen, um ihre Rechte gemeinsam durchzusetzen. Zudem empfehle ich dringend, Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen – etwa auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführung, Vermittler oder Prospektverantwortliche, sollte sich herausstellen, dass Risiken im Verkaufsprospekt nicht oder unzureichend dargestellt wurden.

Ist eine Insolvenz der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH wahrscheinlich?

Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher sagen. Aber durch die Insolvenz der Luana AG als Hauptschuldnerin fehlt der Emittentin möglicherweise die Rückzahlungsgrundlage. Es ist gut möglich, dass auch die Energieversorgungsgesellschaft selbst zahlungsunfähig wird.

Können Anleger ihre Forderungen anmelden?

Sollte tatsächlich ein Insolvenzverfahren gegen die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH eröffnet werden, müssen betroffene Anleger ihre Forderungen fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dafür empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.

Was ist mit den verschiedenen Anlageprodukten wie „Blockheizkraftwerke Deutschland 5“, „7“ und „Energieversorgung Deutschland“?

Alle drei Emissionen sind laut BaFin betroffen. Anleger dieser Vermögensanlagen nach dem VermAnlG sollten sich nicht in Sicherheit wiegen, nur weil ihr Produkt einen anderen Namen trägt. Das wirtschaftliche Risiko liegt in allen Fällen bei der gleichen Gesellschaft.

Wie erreichen Betroffene Sie oder andere spezialisierte Anwälte?

Wir beraten aktuell bereits zahlreiche betroffene Anleger. Kontakt ist jederzeit möglich über unsere Kanzleiwebseite oder per E-Mail. Anleger sollten aber auch den Weg über Verbraucherschutzforen oder Interessengemeinschaften suchen, um gebündelt vorzugehen.

Vielen Dank für das Gespräch.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

„Der BGH sorgt für Klarheit bei steckengebliebenen Bauträgerprojekten“

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden, zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (V...

Allgemeines

Masken, Millionen, Magnum: Landgericht München II urteilt im XXL-Geschäftsmodell

Manche machten in der Pandemie Sauerteig. Andere machten Masken. Marco S. (39)...

Allgemeines

Landgericht München I verurteilt 35-Jährigen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit EDEKA-Regalservice

Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat den 35-jährigen Angeklagten...

Allgemeines

OLG Köln untersagt Streaming-Portal „Kopie“ der ARD Mediathek

Ein privater Streaming-Anbieter darf Inhalte der ARD Mediathek weder ohne Zustimmung übernehmen...