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Angaben im Energieausweis

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Wer nach dem 1. Mai 2015 in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude nicht sämtliche Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht, riskiert ein hohes Bußgeld.

Folgende Angaben müssen Verkäufer und Vermieter machen:

  • das Baujahr des Hauses,
  • den Energieträger der Heizung,
  • den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und
  • die Art des Ausweises.

Wer einen Energieausweis hat, der nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die Pflicht, die Daten anzugeben, gilt bereits seit 1. Mai 2014, Verstöße werden aber erst seit Mai 2015 geahndet.

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