In seinem am 11.11.2015 veröffentlichten Beschluss vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 – hat der BGH im Ergebnis erkannt, dass deutsche Gerichte Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte praktisch nicht überprüfen können und dass sie Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte die Anerkennung insbesondere nicht deswegen verweigern können, weil das englische Gericht in Wahrheit nicht international zuständig war. Zwar hat der BGH seine Entscheidung nur auf die ordre-public-Klausel des Art. 26 EuInsVO gestützt, jedoch kann der tragenden Begründung entnommen werden, dass auch andere rechtliche Wege der Überprüfung englischer Insolvenzentscheidungen durch deutsche Gerichte grundsätzlich nicht offen stehen. Damit kann ein Gläubiger vor deutschen Gerichten nur noch damit gehört werden, seine Forderung sei von der in England erlangten Restschuldbefreiung ausgenommen. Alle Einwendungen hingegen, die die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und der Rechtsanwendung angehen, müssen vor den englischen Gerichten mit den nach der dortigen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-anerkennung-englischer-insolvenzverfahren_075592.html
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