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Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht:Gamma Invest Berlin GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Az.: 3602 IN 658/26

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Gamma Invest Berlin GmbH
Leibnizstraße 80, 10625 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Ioannis Moraitis
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister: HRB 175342

Geschäftszweig: Erwerb des Grundstücks Hafenplatz 6–7 / Köthener Str. 28–32 in Berlin-Kreuzberg, (Teil-)Abriss der Bestandsgebäude sowie Neubebauung des Grundstücks.

Schuldnerin

wird zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag gemäß §§ 21, 22 InsO am 13.03.2026 um 10:00 Uhr Folgendes angeordnet:

1. Vollstreckungsschutz

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Knut Rebholz
Emser Straße 9
10719 Berlin

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten sowie über Forderungen gegen Dritte ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten und Forderungen geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ferner ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und über diese zu verfügen (vgl. BGH, Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 – und vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17).

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

3. Zahlungsverbote gegenüber Drittschuldnern

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

4. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben. Zudem hat sie sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Hinweis zur Veröffentlichung

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit dieser Anordnung gespeichert.

Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV). Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).

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