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25 Cs 501 Js 130635/11 (2)

In dem Verfahren 25 Cs 501 Js 130635/11 (2) hat das Gericht mit Beschluss vom 22.2.2017 die Beschlagnahme des Grundstücks Ringberg 3 in Waldmünchen für 3 Jahre aufrecht erhalten. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des in der Sache ergangenen Strafbefehls am 10.03.2017.

Die Maßnahme hat vorläufigen Charakter und dient der Rückgewinnungshilfe.

Diese Mitteilung erfolgt nach § 111 Abs. 4 StPO, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, als Verletzter Rechte geltend zu machen. Dies muss im Zivilrechtsweg durch Sie selbst geschehen. Eine Beratung dazu, wie dies zu erfolgen hat, darf von hiesiger Seite nicht erfolgen.

Ich weise gem. § 111i Abs. 4 S. 2 StPO lediglich auf Folgendes hin:

Nach § 111i Abs. 5 StPO erwirbt der Staat mit Ablauf der Dreijahresfrist die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des Arrests begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Zahlungsanspruchs zurückbleibt.

Vor diesem Hintergrund weise ich auf die Möglichkeit des Verletzten zur Durchsetzung seiner Ansprüche zuvor im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen.

 

Augsburg, 14.06.2017

Amtsgericht – Strafgericht

gez. Füchtenbusch, Richterin am Amtsgericht

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