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Aktuelle Änderungen des § 34f GewO und zur Honorarberatung

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Sehr geehrter Herr Bremer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne teile ich wie folgt mit:
Bedingt durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 934), umfasst ab August 2014 der Begriff des Finanzanlagenvermittlers aus § 34f GewO nur noch die Anlagevermittlung und Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 1 KWG hinsichtlich bestimmter KAGB-Investmentvermögen und gesetzlichen Vermögensanlagen. Die frühere Abschlussvermittlung entfällt.

Den Tatbestand der Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG erfüllt, wer im fremden Namen
für fremde Rechnung
Finanzinstrumente anschafft und veräußert. Dies erfordert künftig eine KWG-Erlaubnis und unterfällt nicht mehr der Aufsicht der Gewerbeämter oder IHK.

Daneben wird ebenfalls ab August 2014 die Erlaubnis und entsprechende Aufsicht für Finanzanlagenvermittler (der Gesetzgeber meint Berater und Vermittler, siehe oben) in § 34h GewO implementiert, die künftig gegen Honorar arbeiten wollen.

Beide Tätigkeiten (§ 34f GewO und § 34h GewO) schließen sich aus. Eine bestehende Erlaubnis nach § 34f GewO lässt sich erleichtert umwandeln. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind grundsätzlich identisch.

Aufgrund der geplanten Eingliederung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen in das VermAnlG sowie einer kleineren kategoriellen Verschiebung im Bereich der offenen Fonds empfiehlt sich die Überprüfung, ob eine VSH nicht gleich für alle Abteilungen in § 34f GewO abgeschlossen werden sollte.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Daniel Blazek

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 977940-0
Fax: 0521 977940-10
BEMK Rechtsanwälte
Ravensburger Straße 32a
88677 Markdorf
Tel.: 07544 93491-0
Fax: 07544 93491-10

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