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Aigner zum neuen Telekommunikationsgesetz-Entwurf-

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Der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“, durch den das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert werden soll, verbessert die Rechte der Verbraucher im Telekommunikationsmarkt.

Warteschleifen wären dann künftig grundsätzlich kostenlos. Dies gilt für alle Sonderrufnummern, wie z.B. 0180- und 0900-Nummern und zwar sowohl bei Anrufen aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz.

Bei normalen Ortsnummern sind kostenpflichtige Warteschleifen weiterhin zulässig. Hiermit sind für die Verbraucher jedoch allenfalls geringe Kosten verbunden, da diese zunehmend Flatrate-Tarife nutzen und auch sonst die Gebühren deutlich unter denen von 0180- oder 0900-Nummern liegen.

Insofern liegt hier ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen, bei Serviceangeboten mit Warteschleifen Ortsnetznummern anzugeben. Ansonsten dürfen kostenpflichtige Warteschleifen nur noch bei Festpreisen für die gesamte Verbindungsdauer und bei Anrufen auf einer Mobilnummer eingesetzt werden.

Weitere Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher:
Umzug: Der Telekommunikationsanbieter ist verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnort fortzuführen, ohne die vereinbarte Vertragslaufzeit zu ändern. Falls die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, gibt es ein Sonderkündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von drei Monaten.

Anbieterwechsel: Die Leistung darf höchstens für einen Kalendertag unterbrochen werden.

Rufnummernmitnahme: Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Kalendertages. Im Mobilfunk kann die Rufnummer jederzeit mitgenommen werden.

Vertragslaufzeit: Pflicht der Telefon- und Internetanbieter, auch Verträge mit einer Höchstlaufzeit von höchstens 12 Monaten anzubieten.

Mindestqualität: Verpflichtung der Anbieter, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität, wie z.B. der Mindestgeschwindigkeit bei DSL, anzugeben. Derzeit wird meist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wird.

Schutz vor heimlicher Ortung: Bei jeder Standortfeststellung wird der Nutzer, dessen Standortdaten ermittelt wurden, mit einer Textmitteilung informiert. Ausnahme: Der Standort wird nur auf dem Endgerät angezeigt, dessen Standortdaten ermittelt wurden.

Schutz vor der Abrechnung von Internetkostenfallen über die Handyrechnung: Die Kunden haben die Möglichkeit gegen einzelne Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung Widerspruch einzulegen, ohne dass eine Anschlusssperre droht. Eine solche Regelung gab es bislang nur für das Festnetz.

Transparenz und Information: Es kann eine Rechtsverordnung erlassen werden, die Telekommunikationsanbieter zur weiteren Transparenz und zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet, z.B. zu Preisansagen bei Call-by-Call (Betreiberauswahl für einzelne Anrufe).

Quelle:BMELV

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