Startseite Allgemeines Ärger im Haus Deutsche Licht Miete?
Allgemeines

Ärger im Haus Deutsche Licht Miete?

PDPics (CC0), Pixabay
Teilen

Davon gehen wir derzeit dann mal aus, denn ansonsten macht das nun bei einer Gesellschaft nach der anderen Gesellschaft erlassenen „Verfügungsverbot“ keinen Sinn. Damit ist der jeweilige Geschäftsführer nur noch eine Art „Frühstücksdirektor“, mehr aber auch nicht.

Zitat:

Der Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO hat zur Folge, dass alle Verfügungen des Schuldners absolut unwirksam sind. Die Leitungsorgane des Schuldners (Geschäftsführer, Vorstand) können weder Waren übereignen noch Zahlungen veranlassen.

Damit der Schuldner aber nicht handlungsunfähig ist, muss das allgemeine Verfügungsverbot mit einer weiteren Maßnahme aus § 21 InsO kombiniert werden. Es wird zugleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO). Dieser ist dann der „neue Boss“ im Unternehmen mit allen Kompetenzen. Er allein ist verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 22 Abs. 1 InsO) sowie prozessführungsbefugt (§ 24 Abs. 2 InsO). Nicht der Schuldner, sondern der vorläufige Verwalter darf vom Geschäftskonto Geld abheben, den Mitarbeitern kündigen und Waren veräußern. Da der vorläufige Verwalter damit alle Macht im Unternehmen hat, wird er als „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnet.

In dieser Funktion geht er allerdings ein erhebliches Risiko ein, da er nach der Spezialvorschrift des § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründet. Kauft der starke vorläufige Verwalter von einem Lieferanten Ware, wird der Lieferant automatisch Massegläubiger (§ 55 Abs. 2 S. 1 InsO). Gleiches gilt, wenn Dauerschuldverhältnisse fortgeführt werden, d.h. Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden oder die Mietsache weiter genutzt wird (§ 55 Abs. 2 S. 2 InsO). Das ist der entscheidende Nachteil (für ihn). Denn sollte sich später herausstellen, dass die Masse doch nicht für alle Massegläubiger reicht, muss der starke vorläufige Insolvenzverwalter notfalls privat mit seinem Vermögen für diese Verbindlichkeiten haften (§ 61 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Gerade für Betriebsfortführungen wird daher eine teleologische Reduktion der Haftung diskutiert. In der Praxis wird von der Einsetzung eines starken Verwalters deswegen kaum Gebrauch gemacht. Eine kleine Entschärfung ist in § 55 Abs. 3 InsO enthalten: Beschäftigt der Verwalter die Arbeitnehmer weiter und bekommen diese Insolvenzgeld von der Bundesagentur, sind die auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche (§ 169 SGB III) bloße Insolvenzforderungen (§ 55 Abs. 3 S. 1 InsO). Das allgemeine Verfügungsverbot wird öffentlich bekannt gemacht (§ 9 InsO) und ins Handelsregister/Grundbuch eingetragen (§ 23 InsO).
Zitat Ende

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime: „Der DSA ist kein Papiertiger – Plattformen müssen illegale Inhalte effektiv meldbar machen“

Anlass:Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 2. März 2026 eine Untersuchung veröffentlicht,...

Allgemeines

Die FMA warnt vor Geschäftsabschlüssen mit Miningrid L.L.C / Mining Race

Die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit folgendem...

Allgemeines

Republikaner treiben „SAVE America Act“ voran – doch viele Wähler bleiben skeptisch

Für viele Stimmen aus dem MAGA-Lager steht beim sogenannten „SAVE America Act“...

Allgemeines

Steigende Spritpreise setzen US-Unternehmen unter Druck: Preiserhöhungen kaum noch durchsetzbar

Die stark gestiegenen Energiepreise bringen viele kleine und mittelständische Unternehmen in den...