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Änderung der Richtlinie zur Förderung der klinischen Entwicklung von versorgungsnahen COVID-19-Arzneimitteln und deren Herstellungskapazitäten

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Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Änderung
der Richtlinie zur Förderung der klinischen Entwicklung
von versorgungsnahen COVID-19-Arzneimitteln und
deren Herstellungskapazitäten

Vom 14. März 2022

Die Richtlinie zur Förderung der klinischen Entwicklung von versorgungsnahen COVID-19-Arzneimitteln und deren Herstellungskapazitäten vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 14.05.2021 B3) wird geändert.

Nummer 1.2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Beihilferechtliche Grundlage sind die §§ 1, 2 und 3 der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ in der Fassung vom 22. Dezember 2021), genehmigt am 28. April 2020 und zuletzt verlängert am 21. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission unter den Referenz-Nrn. SA. 57100 bzw. SA. 100743 sowie unter Zugrundelegung der Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Befristeten Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.

Es gelten die darin genannten Vorgaben. Diese Förderrichtlinie dient der administrativen Umsetzung der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage; es erfolgt keine weitere Ausgestaltung der Beihilferegelung.

Nummer 6 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gewährung von Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage, aktuell bis zum 30. Juni 2022, möglich.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. März 2022

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Anna Mattenklotz

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Torsten Geißler

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