In einem emotional aufgeladenen Adoptionsfall hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer zentralen Regel im Adoptionsrecht geäußert – und jetzt das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Konkret geht es um die Frage, ob ein Kind trotz der fehlenden Zustimmung seiner leiblichen Mutter adoptiert werden kann – wenn diese psychisch krank ist, das Kind aber auch ohne Adoption in einer Familie leben kann.
Der Fall: Drei Jahre in Pflege, aber keine Adoption
Das betroffene Kind lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Die leibliche Mutter ist langjährig drogenabhängig und hat der Adoption nicht zugestimmt. Die Pflegeeltern wollen das Kind adoptieren und haben versucht, die fehlende Zustimmung der Mutter gerichtlich ersetzen zu lassen – was das Amtsgericht jedoch ablehnte. Grund: Nach aktueller Rechtslage darf die Zustimmung nur ersetzt werden, wenn das Kind ohne Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung massiv gefährdet wäre.
Da das Kind ja längst in einer intakten Pflegefamilie lebt, greift diese gesetzliche Hürde nicht – auch wenn die Mutter krank und zur Erziehung nicht fähig ist.
Gericht sieht Grundrechte des Kindes verletzt
Das OLG Frankfurt hält diese Regelung nun für verfassungswidrig. Denn: Sie berücksichtige die Grundrechte des Kindes – wie das Recht auf ein stabiles, geschütztes Zuhause – nicht ausreichend. Die Möglichkeit, die Zustimmung zu ersetzen, sei faktisch ausgeschlossen, nur weil das Kind formal „irgendwo“ untergebracht sei. Dabei bleibe außen vor, dass ein Pflegeverhältnis rechtlich nie die gleiche Sicherheit biete wie eine Adoption.
Zitat aus der Entscheidung:
„Die Adoption schafft engere Beziehungen und ein Höchstmaß an Geborgenheit – weit mehr als ein Dauerpflegeverhältnis.“
Kinder wie das betroffene seien oft besonders verletzlich. Sie hätten meist bereits traumatische Erfahrungen gemacht. Dass ihr Lebensumfeld rechtlich auf wackeligen Füßen steht, mache es noch schwerer, Vertrauen und Bindung zu entwickeln.
Nächste Station: Karlsruhe
Weil das Gericht die Regelung (§ 1748 Abs. 3 BGB) nicht verfassungskonform auslegen kann, ruft es das Bundesverfassungsgericht an. Das ist in solchen Fällen üblich – denn nur das Verfassungsgericht darf Gesetze verwerfen. Dieses sogenannte Normenkontrollverfahren dient dem Schutz des Parlaments – aber auch der einheitlichen Rechtsanwendung.
Ob die Karlsruher Richter die aktuelle Regel kippen, bleibt abzuwarten. Klar ist: Es geht um viel mehr als diesen einen Fall. Es geht um die Grundsatzfrage, ob Kinder mit psychisch kranken Elternteilen besser abgesichert werden müssen – auch gegen deren Willen.
Hintergrund zur Rechtslage:
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§ 1747 BGB: Eltern müssen einer Adoption zustimmen.
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§ 1748 BGB: Die Zustimmung kann ersetzt werden, z. B. bei schwerer psychischer Erkrankung – aber nur, wenn das Kind sonst nicht in einer Familie aufwachsen kann und dadurch entwicklungsgefährdet wäre.
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Diese Hürde ist aktuell sehr hoch – möglicherweise zu hoch, wie das OLG Frankfurt nun meint.
Aktenzeichen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25
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