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Abschläge

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Darf ein Energieversorger die monatlichen Abschläge für Strom und Gas unverändert lassen, auch wenn der tatsächliche Verbrauch niedriger ist? Nein, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Jedes Jahr wird abgerechnet: Wie viel hat der Strom- oder Gaskunde verbraucht? Die meisten Energieversorger passen durch den ermittelten Verbrauch in der Abrechnung die Höhe der künftigen monatlichen Abschläge an. Nicht so die ExtraEnergie GmbH mit Sitz in Neuss. Sie hat bisher die bei Vertragsabschluss angenommenen und viel zu hohen Verbrauchswerte weiterhin als Grundlage genommen. Dem hat das Landgericht Düsseldorf am 16. Juli nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW einen Riegel vorgeschoben (AZ: 12 O 474/12, nicht rechtskräftig). Die Richter werteten die bisherige Praxis als Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Das Urteil ist auch Richtschnur für alle anderen Anbieter, die sich bisher nicht korrekt verhalten haben.

Das jüngste Urteil der Düsseldorfer Richter ist schon die zweite rote Karte für den Energieversorger: Bereits im April hatte das Landgericht (Urteil vom 9.4.2014, Az. 12 O 180/13, rechtskräftig) der ExtraEnergie GmbH auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin untersagt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden sowie im Internetauftritt Hinweise zu geben, nach denen Guthaben aus Abrechnungen erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden. Die Richter bestätigten die Auffassung der Verbraucherschützer, dass Guthaben – wie gesetzlich vorgeschrieben – umgehend und vollständig auszuzahlen, spätestens aber mit dem nächsten Abschlag komplett zu verrechnen sind.

ExtraEnergie-Kunden wie auch Kunden anderer Unternehmen mit rechtswidrigen Geschäftspraktiken rät die Verbraucherzentrale, selbst aktiv zu werden. Wenn Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnet wurden, können Verbraucher auf eine umgehende Auszahlung pochen. Ebenso können Kunden verlangen, dass künftige Abschläge entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch aus der Jahresendabrechnung festgelegt werden. Maßgeblich ist dabei der zu Beginn des neuen Lieferjahres geltende Preis. Bei wirksamen Preiserhöhungen können die Abschläge dann gegebenenfalls höher sein als bisher.

Quelle:VZ NRW

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