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Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland trotz Schutzstatus in anderem EU-Staat zulässig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Ausländern, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden darf. Dies gilt auch dann, wenn eine Rückführung in den schutzgewährenden Mitgliedstaat wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässig ist.

Den Klägern war in Griechenland entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt worden. Nach ihrer Einreise nach Deutschland stellten sie erneut Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese Anträge ab und drohte die Abschiebung in das Herkunftsland – den Irak – an.

Während das Verwaltungsgericht Stuttgart die Abschiebungsandrohung aufhob und der griechischen Schutzentscheidung eine insoweit bindende Wirkung beimaß, wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage vollständig ab. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab nun der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil aus Stuttgart statt und wies zugleich die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurück.

Nach Auffassung des Gerichts beruht das in § 60 Absatz 1 Satz 2 Variante 3 Aufenthaltsgesetz geregelte Abschiebungsverbot auf der Annahme, dass der andere Mitgliedstaat dem Betroffenen tatsächlich wirksamen Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden – etwa weil dort unmenschliche Lebensbedingungen drohen – und muss Deutschland daher über einen neuen Asylantrag inhaltlich entscheiden, wäre es widersprüchlich, Deutschland zugleich mittelbar an die positive Schutzentscheidung des anderen Staates zu binden.

Das Gericht nimmt daher eine sogenannte teleologische Reduktion der Vorschrift vor: In einer Konstellation wie der vorliegenden steht das unionsrechtlich verankerte Refoulement-Verbot einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegen.

Diese Auslegung steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass in Fällen, in denen Deutschland einen erneuten Asylantrag inhaltlich prüfen muss, weil dem Betroffenen im ursprünglich schutzgewährenden Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta droht, das unionsrechtliche Zurückweisungsverbot einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegensteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bundesrepublik eine neue, individuelle, vollständige und aktuelle Prüfung des Schutzbegehrens vornimmt und die frühere Schutzentscheidung des anderen Mitgliedstaats sowie deren tatsächliche Grundlagen umfassend berücksichtigt (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22).

BVerwG 1 C 24.25 – Urteil vom 19. Februar 2026
Vorinstanz: VG Stuttgart, 14 K 1866/23 – Urteil vom 24. Januar 2025

BVerwG 1 C 16.25 – Urteil vom 19. Februar 2026
Vorinstanz: VG Köln, 27 K 6361/20.A – Urteil vom 20. Januar 2025

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