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Abmahnung eines Sportartikel-Versenders

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Obwohl der Europäische Gerichtshof bereits 2008 klarstellte, dass Verbraucher im Widerrufsfall keine Hinsendekosten zahlen müssen, beharren einige Anbieter darauf, “ so Juristin Sabine Fischer-Volk.
Herr K. hatte Anfang Juli im Online-Shop eines Sportartikel-versenders Waren bestellt und diese fristgemäß zurückgesandt. Als der Händler daraufhin auf Zahlung der Hinsendekosten bestand, wandte sich der Verbraucher verärgert an die Verbraucherzentrale. Diese entdeckte beim Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gesetzeswidrige Formulierungen samt kurioser Begründung: Es käme wohl niemand auf die Idee, sich etwaige Kosten für die vergebliche Fahrt zu einem Geschäft im stationären Handel, in dem man nichts Passendes gefunden hätte, vom Inhaber erstatten zu lassen. Daher müsse auch der Versandkunde die Kosten einer vergeblichen Zusendung tragen. Ein starkes Stück, meinen die Verbraucherschützer, denn bereits in 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-511/08) in einem Verfahren gegen ein anderes Unternehmen entschieden, dass Verbraucher, die ihre im Versandhandel gelieferte Ware zurücksenden und damit ihr gesetzliches Widerrufsrecht ausüben, keine Versandkostenpauschale zahlen müssen. Auch nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern lediglich die Rücksendekosten der Ware auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Wenn Händler darüber hinaus noch weitere Kosten berechnen, könnte das viele Kunden davon abhalten, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben,“ schätzt Verbraucherschützerin Fischer-Volk ein. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat den Anbieter mit einer Abmahnung auf seine unwirksamen Regelungen hingewiesen. Dieser hat nun Gelegenheit, die beanstandete Regelung zu korrigieren, damit auch andere Online-Kunden zu ihrem Recht kommen.

Quelle:VBZ Brandenburg

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