Ein Sozialplan ist gemäß § 112 BetrVG regelmäßig erforderlich, wenn:
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eine Betriebsänderung vorliegt (z. B. Massenentlassung, Personalabbau, Stilllegung) und
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im Betrieb ein Betriebsrat existiert.
Eine Massenentlassung von 80 Mitarbeitenden ist definitiv eine Betriebsänderung, wenn der Betrieb eine gewisse Größe hat.
2. Wie viele Mitarbeiter müssen im Betrieb sein?
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Entlassungen, sondern die Gesamtgröße des Betriebs.
Ein Sozialplan ist zwingend, wenn:
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der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat
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und eine Betriebsänderung stattfindet.
Beispiel:
Wenn EKD z. B. 150 Mitarbeiter hatte und davon 80 entlassen werden sollen → Sozialplan erforderlich.
Sollte der Betrieb jedoch keinen Betriebsrat haben, dann gibt es keinen erzwungenen Sozialplan – allerdings ist ein sog. „freiwilliger Sozialplan“ möglich.
3. Gibt es einen Sozialplan auch ohne Betriebsrat?
Nein, gesetzlich nicht.
Ein Sozialplan entsteht aus Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Existiert kein Betriebsrat, gibt es keine „Sozialplanpflicht“.
Achtung:
Viele Unternehmen gründen in einer solchen Situation plötzlich sehr hastig einen Betriebsrat – der Arbeitgeber muss das akzeptieren.
4. Massenentlassung nach § 17 KSchG
Unabhängig vom Sozialplan muss eine Massenentlassung ab einer bestimmten Größe der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Bei 80 Mitarbeitern ist die Anzeigepflicht sicher ausgelöst.
5. Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber keinen Sozialplan erstellt
Wenn ein Betriebsrat existiert und der Arbeitgeber verweigert einen Sozialplan, kann der Betriebsrat den Einigungsstellenzwang nutzen.
Das Ergebnis der Einigungsstelle ist verbindlich.
6. Fazit für deinen Fall
👉 Sind 80 Mitarbeiter betroffen + es gibt einen Betriebsrat → Sozialplan ist Pflicht.
👉 Gibt es keinen Betriebsrat → kein zwingender Sozialplan, aber Massenentlassungsanzeige ist Pflicht.
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