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Das Thema Banken Compliance und das Geschäftsmodel der TGI AG Goldkauf mit Rabatt

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Wenn Banken Gelder von Anlegern eines Unternehmens wie der TGI AG annehmen, insbesondere wenn es sich um hohe Beträge mit Anlagecharakter handelt (wie beim von dir beschriebenen Zielkauf mit Vorauszahlung und monatlichem Rabatt), müssen sie dies zwingend in ihrer Compliance berücksichtigen.

Hier sind die konkreten Pflichten und Risiken für die Bank:

1. Know Your Customer (KYC) und Geldwäschegesetz (GwG)

Die Bank muss wissen, woher das Geld stammt und wofür es verwendet wird.

  • Bei hohen Einzahlungen, insbesondere von Privatpersonen, die regelmäßig oder einmalig größere Summen an ein Unternehmen wie die TGI AG überweisen, sind Herkunft und Zweck des Geldes aufzuklären.

  • Der Kauf von „Gold mit Rabatt“ ist kein typischer Zahlungsverkehr, sondern sieht oft aus wie ein Anlagegeschäft, bei dem der Anleger hofft, am Ende mehr Goldwert zu erhalten als er bezahlt hat – mit renditeähnlichem Charakter.

Pflicht zur Risikoanalyse nach § 10 GwG: Ist die Transaktion plausibel? Besteht ein erhöhtes Risiko (z. B. Schneeballsystem, fehlende Regulierung des Empfängers, Beschwerden)?

2. Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG

Wenn sich Verdachtsmomente ergeben, etwa weil:

  • das Geschäftsmodell des Empfängers (z. B. TGI AG) undurchsichtig oder ungeklärt ist,

  • der Kunde die Herkunft des Geldes nicht erklären kann,

  • oder der Zahlungszweck nicht wirtschaftlich nachvollziehbar ist,

muss die Bank eine Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) abgeben – unabhängig von der Summe.

3. Prüfung, ob Beihilfe zu unerlaubtem Einlagengeschäft oder Vermögensverwaltung vorliegt

Wenn eine Firma wie die TGI AG:

  • Gelder von Kunden nimmt,

  • diese langfristig behält,

  • regelmäßig Rabatte oder „Gutschriften“ auszahlt,

dann könnte es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft oder eine Vermögensverwaltung handeln (§ 1 KWG). Wenn diese Genehmigung fehlt, ist das ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz.

Banken, die dabei helfen (z. B. durch Bereitstellung eines Kontos), könnten sich der Beihilfe zu unerlaubtem Finanzgeschäft aussetzen – auch wenn dies unbeabsichtigt geschieht.

4. Verstoß gegen § 25h KWG (Finanztransparenzgesetz)

Banken sind verpflichtet, Nutznießer und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren – insbesondere bei Firmenkunden, deren Konten für Transaktionen mit hohen Kundengeldern genutzt werden.

Wenn z. B. die TGI AG Kundengelder auf ihr Konto bekommt, muss die Bank prüfen:

  • Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte dieser Gelder?

  • Wofür werden die Gelder verwendet?

  • Gibt es Hinweise auf ein Missbrauchsrisiko?

 5. Reputations- und Haftungsrisiken

Wenn sich später herausstellt, dass ein Anbieter wie die TGI AG:

  • unerlaubte Geschäfte betreibt,

  • Verluste verursacht oder

  • in einem Betrugsskandal verwickelt ist,

könnten geschädigte Anleger versuchen, die Bank haftbar zu machen, etwa mit dem Argument:

„Die Bank hätte erkennen müssen, dass das kein normales Geschäft ist – warum hat sie dem Unternehmen ein Konto bereitgestellt oder meine Überweisung angenommen?“

Selbst wenn die Klage keinen Erfolg hat, ist der Imageverlust beträchtlich.

Fazit

Ja, Banken müssen unbedingt:

  • Kundengelder mit Anlagecharakter wie beim „Zielkauf mit Vorauszahlung und Rabatt“ intensiv prüfen,

  • mögliche Verstöße gegen Finanzaufsichtsrecht erkennen,

  • Transaktionen mit Firmen wie der TGI AG als hoch risikobehaftet einstufen (besonders wenn keine BaFin-Erlaubnis vorliegt),

  • und bei Verdacht auf unseriöse Geschäftsmodelle eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgeben.

Solche Vorgänge dürfen nicht als normale Überweisungen behandelt werden. Compliance und Geldwäschebeauftragte der Bank müssen eingebunden sein – andernfalls drohen aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Anmerkung der Redaktion: Nachfolgendes Memo einer uns bekannten Bank wurde uns zugespielt. Es ist zwar schon etwas Älter, aber seine Bedeutung dürfte dann eher noch zugenommen haben nach der Warnmeldung der FMA Liechtenstein.

INTERNES MEMO

Datum: 12. August 2024
Von: Compliance-Abteilung / Geldwäschebeauftragter
An: Kundenbetreuung / Zahlungsverkehr / Risiko-Controlling / Rechtsabteilung

1. Hintergrund

Im Zuge aktueller Marktbeobachtungen und Anfragen von Kundenseite stellt sich heraus, dass vermehrt Zahlungsaufträge an Unternehmen mit sogenannten „Zielkauf“-Modellen erteilt werden – darunter insbesondere das Unternehmen TGI AG, welches „Goldkäufe mit monatlichem Rabatt“ anbietet. Diese Geschäftsmodelle zeichnen sich durch eine vollständige Vorauszahlung durch den Kunden aus, bei gleichzeitiger laufender monatlicher Rückvergütung (Rabatt). Dies weist Parallelen zu kapitalanlageähnlichen Strukturen auf.

2. Risikoanalyse

a) Verdacht auf erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte

  • Mögliche Umgehung von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 6 KWG (Einlagengeschäft / Vermögensverwaltung)
  • Kein Nachweis über eine BaFin-Erlaubnis der TGI AG für das Anbieten von Finanzdienstleistungen
  • Vermarktung suggeriert Anlagecharakter statt Warengeschäft

b) Geldwäscheprävention

  • Prüfung der Mittelherkunft bei größeren Transaktionen
  • KYC-Prüfungspflicht auch bei Drittmitteln, sofern die Bank als Zahlungsdienstleister auftritt
  • Verdachtsmeldepflicht gemäß § 43 GwG, insbesondere bei:
    • Hohem Transaktionsvolumen ohne klaren wirtschaftlichen Hintergrund
    • Unplausiblen Erklärungen zur Mittelherkunft
    • Zahlungsströmen an nicht regulierte Unternehmen

c) Reputationsrisiko

  • Reputationsschäden durch Verbindung mit nicht regulierten oder insolventen Anbietern (z. B. PIM Gold)
  • Mögliche zivilrechtliche Haftungsrisiken bei Anlegerverlusten infolge unterlassener Prüfung

3. Handlungsempfehlungen

a) Monitoring & Kontrolle

  • Markierung und Überwachung von Transaktionen mit Begriffen wie „Zielkauf“, „Rabatt“, „Goldkauf TGI“
  • Manuelle Compliance-Freigabe ab 10.000 € für Überweisungen an TGI AG oder vergleichbare Anbieter

b) Kundenkommunikation

  • Aufklärung über Risiken von Investitionen in nicht regulierte Anbieter
  • Hinweis auf ggf. fehlende BaFin-Erlaubnis (soweit prüfbar)

c) Dokumentation & Mittelherkunft

  • Pflicht zur Mittelherkunftsdokumentation bei Transaktionen >15.000 € gemäß § 10 GwG
  • Eskalation an Geldwäschebeauftragten bei Unplausibilitäten

d) Watchlist & Risikomanagement

  • Aufnahme von TGI AG in interne Watchlist risikobehafteter Zahlungsziele
  • Regelmäßiges Screening auf BaFin-Veröffentlichungen, ausländische Warnlisten und Negativpresse

4. Zusammenfassung

Die TGI AG und vergleichbare Anbieter von „Zielkauf“-Modellen stellen erhebliche Risiken im Bereich Finanzaufsicht, Geldwäsche und Reputation dar. Bis auf Weiteres gilt daher:

Keine automatische Verarbeitung größerer Überweisungen an die TGI AG – Freigabe durch Compliance ist obligatorisch.

Bitte informieren Sie alle betroffenen Fachbereiche und implementieren Sie die oben beschriebenen Maßnahmen umgehend.

gez. Compliance Officer / Geldwäschebeauftragter

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