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3.000 Euro Geldentschädigung für Veröffentlichung eines Fotos mit unfreiwillig entblößter Brust

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein Model hat Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000 Euro, nachdem ein Foto von ihr mit entblößter Brust ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden war. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 16 U 7/24).

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war während einer Modewoche in Frankfurt am Main als Model tätig. An einer Station des Laufstegs zeigte sie eine einstudierte Pose vor einem Sponsorenhintergrund. Dabei hatte sich ihr Oberteil unbemerkt verschoben, sodass ihre linke Brust teilweise entblößt war. Ein Fotograf hielt diesen Moment fest. Die Aufnahme wurde in einer bundesweit erscheinenden Boulevardzeitung und online veröffentlicht – trotz ausdrücklicher Ablehnung durch die Klägerin.

Nachdem die Beklagte sich bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte, forderte die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt hatte ihr zunächst 5.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung beider Parteien setzte das OLG die Entschädigung auf 3.000 Euro fest.

Begründung des Gerichts

Der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat bestätigte, dass die Veröffentlichung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Klägerin habe in die Veröffentlichung des konkreten Bildes nicht eingewilligt. Die Einwilligung zur Fotografie habe sich auf übliche Posen im Rahmen des Laufstegs mit bedeckter Brust bezogen.

Dem Gericht zufolge war für die Redaktion erkennbar, dass die Entblößung unbeabsichtigt geschah – insbesondere auch aufgrund der Formulierung „Busen-Blitzer“ in der Berichterstattung. Die Klägerin habe sich in einer Situation gezeigt, in der sie sich ihres Erscheinungsbilds irrtümlich nicht bewusst war. Die Redaktion habe diesen Umstand ausgenutzt, obwohl der Wille der Klägerin klar gewesen sei.

Abwägung und Höhe der Entschädigung

Der Senat stellte fest, dass es allein der Klägerin obliege zu entscheiden, ob sie sich mit nackter Brust öffentlich zeigt – unabhängig davon, ob eine solche Darstellung gesellschaftlich als anstößig empfunden wird. Besonders berücksichtigt wurde, dass es sich um den ersten öffentlichen Auftritt der damals 22-jährigen Klägerin handelte und sie in ihren Persönlichkeitsrechten deutlich verletzt wurde.

Die Höhe der Entschädigung wurde auf 3.000 Euro begrenzt. Das Gericht führte dabei an, dass die Klägerin sich in sozialen Medien teilweise freizügig präsentiere. Auch ein Foto auf ihrem Instagram-Profil, das ein sehr knappes Oberteil zeigt, wurde in die Bewertung einbezogen. Nachhaltige psychische oder soziale Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung habe die Klägerin im Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Veröffentlichung unfreiwillig entblößender Aufnahmen ohne ausdrückliche Einwilligung eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt – selbst dann, wenn sich das Model zuvor freizügig gezeigt hat. Medienunternehmen müssen bei der Veröffentlichung sensibler Bildinhalte eine besonders sorgfältige Abwägung vornehmen.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 7/24
(vorausgehend: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.01.2024, Az. 2-03 O 588/23)

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