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Fehlt bei einem Eingriff fachärztliches Know How oder mangelt es an Aufklärung, kann dies weitreichende Folgen für Patienten haben.

 

Heftiges Zahnweh nach Wurzelbehandlung, Beschwerden nach dem Einsetzen eines Hüftgelenks, bleibender Schmerz nach Bandscheibenoperation – Patienten, die nach einer ärztlichen Behandlung über erneute Leiden klagen und Zweifel haben, ob etwa der behandelte Zahn wirklich gezogen werden musste, sollten sich hilfesuchend an ihre Krankenkasse wenden. Denn bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler müssen die gesetzlichen Krankenkassen Versicherte beraten und ihnen bei berechtigten Ansprüchen dabei helfen, Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt oder der zuständigen Klinik zu bekommen.

Die Kasse hilft Versicherten jedoch nur, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt ist. Bei privat finanzierten Behandlungen bleiben die gesetzlichen Kassen untätig. Folgende Hilfe können Betroffene in Anspruch nehmen:

Schritt 1: Kontaktieren eines Ansprechpartners

Im ersten Schritt ist mit der Krankenkasse zu klären, ob die erforderliche Beratung auf Wunsch entweder persönlich oder telefonisch und bei Bedarf auch anonym durchgeführt werden kann. Wichtig für einen vertrauensvollen Ablauf ist außerdem ein fester Ansprechpartner, der Ratsuchende von Anfang an betreut. Kommt dann ein erstes persönliches Gespräch zustande, sollten Versicherte zunächst den Fall und ihre Beschwerden ausführlich schildern. Hierbei informiert der zuständige Mitarbeiter Patienten über ihre Rechte, die konkrete Unterstützung durch die Kasse und den weiteren Ablauf der Beratung.

Schritt 2: Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs

Die Prüfung der internen Informationen liefern der Krankenkasse eventuell bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler – etwa wenn ein Patient nach einem Routineeingriff in ein Spezialkrankenhaus verlegt worden ist. Außerdem können die Kassen Kranken- und Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern beschaffen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial für eine Beurteilung anfordern. Die Versicherten müssen hierzu eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben. Außerdem wird die Kasse Ratsuchende bitten, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen.

Schritt 3: Ergänzendes Gutachten des MDK

Erhärtet sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Der MDK beurteilt, ob bei den Krankenversicherten ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob ein Behandlungsfehler hierfür als Ursache in Frage kommt. Das Gutachten dient Betroffenen als fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung.

Schritt 4: Abschließende Stellungnahme der Kasse

Auch wenn die Krankenkasse keinen ausführlichen Bericht in Aussicht stellt, sollten Versicherte auf eine schriftliche Stellungnahme zu ihrem Anliegen bestehen. In dem Schreiben sollte die Kasse verständlich erklären, welche Fakten ihr vorliegen, weshalb bei einem negativen Bescheid des Gutachtens kein Behandlungsfehler vorliegt oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird. Noch offene Fragen lassen sich am besten in einem abschließenden Gespräch mit dem betreuenden Mitarbeiter klären. Stellt eine Krankenkasse nach eingehender Prüfung der Fakten jedoch einen Behandlungsfehler fest, ist es ratsam, dass Betroffene spätestens dann zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen, der zudem auf die Einhaltung der Verjährungsfristen achtet.

Quelle:VZ NRW

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