Eine ganz spannende Frage aus unserer Sicht, denn manche Nachrangdarlehensgeber haben dann sicherlich mit ihrem Geschäftsmodell ein echtes Problem, eine genehmigtes Produkt zu den Rahmenbedingungen der BaFin (Kleinanlegerschutzgesetz) werden nicht alle bekommen, eher die wenigsten. Was passiert denn dann dort? Nun, einige werden dann sicherlich zunächst einmal ihre Zahlungen an Kunden einstellen müssen, denn es kommt ja kein frisches Geld mehr rein, und Nachrangdarlehen dürfen ja nur dann Zahlungen an ihre Anleger leisten, wenn dadurch die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet wird. Kommt kein frisches Geld ins Unternehmen, könnte genau das aber passieren. Die Ausgaben bleiben oft im selben Umfang vorhanden, wie zu dem Zeitpunkt, als noch Geld in die Kassen kam. Das Liquiditätspolster dieser Unternehmen dürfte dann auf die Dauer sehr klein werden, damit das Risiko einer Insolvenz eines solchen Unternehmens natürlich steigen. In letzter Konsequenz wären dann die Anlegergelder gefährdet bzw. verloren. Wichtiger aber ist noch, dass man nach einem Jahr letztlich der Genehmigungsbehörde nachweisen muss, dass das eigene Geschäftsmodell auch funktioniert und die Zahlen im Prospekt nicht nur eine „Seifenblase“ waren. Das wird sicherlich noch schwieriger werden, denn auch bei Nachrangdarlehen wurden oft Zinsen an die Anleger aus frischem Geld der Anleger ausbezahlt. Denn innerhalb von 6 Monaten dann mit einem Zielinvestment die Renditen erzielen zu können, die man braucht, um alle Zusagen auch korrekt einhalten zu können, muss man eigentlich dann oft „Merlin“ im Unternehmen beschäftigt haben.
Aber so viele Merlins gibt es gar nicht auf dem Markt, blöd für das Unternehmen, aber kann man nun mal nicht zu ändern. Innerhalb von vielen Gesprächen mit uns bekannten Rechtsanwälten haben wir genau das einmal thematisiert und um deren Meinung gebeten. In über 90% der Antworten hat man unsere Einschätzung hier bestätigt. Keine schönen Aussichten für Anleger 2016.
Aber auch Vermittler sind hier gefragt. Vermittler, die ebensolche Finanzmarktprodukte an ihre Kunden vermittelt haben, dann möglicherweise irgendwann im Regen stehen könnten, wenn das Produkt „platzt“. Denn die eigene Vermögensschadenhaftpflicht wird dafür nicht aufkommen – im Zweifelsfall bleibt dann nur noch der Gang zum Insolvenzgericht.
@…Heinrich…Ich stelle allgemein auf Angebote ab, die vor dem Kleinanlegerschutzgesetz legal auf den Markt gebracht wurden, ohne konkret auf Anbieter abzustellen. Du beschreibst Überbewertungen, tolle Ratings, Fehlveröffentlichungen etc. Vor all dem sind wir auch nach den Kleinanlegerschutzgesetz nicht geschützt. (Was nutzt uns dieses für die Anbieter teure Gesetz dann?!) Wenn ein Anbieter ein Nachrangdarlehen auf den Markt bringt mit, sagen wir bis zu 10 jährigen Laufzeiten, dann kalkuliert er seriöser Weise auch mit den Vertrieb der Darlehen in unveränderter Weise, bei gleichen Kosten und gleichen Bedingungen auf 10 Jahre. Er kalkuliert sogar mit einer maximalen Geschäftstätigkeit von 20 Jahren. Diese (wir unterstellen seriöse und gute Absichten) Kalkulation und Planung hat der Gesetzgeber willkürlich mit diesem Gesetz zerstört. Der Anbieter muss sein gesamtes Modell entweder mit großen finanziellen und personellen Aufwendungen umstellen, oder den Vertrieb einstellen. Wo soll er denn die angesprochenen Mittel herbekommen? Mit diesen Mehraufwand wurde nie gerechnet. Egal welchen Weg der Anbieter beschreitet (Umstellung auf neue Bedingungen oder Einstellung Vertrieb), beide Wege führen eher in Richtung Verlust, als in Richtung Gewinn. Es ändert sich für die vorhandenen Angebote am Markt also materiell tatsächlich etwas. Und das sehr schwerwiegend.
@…Kathi…Meiner Meinung nach können nur die wirklich super aufgestellten, einwandfrei geführten und finanziell starken Anbieter ihre „alten“ bestehenden Nachrangdarlehen erfolgreich für alle Seiten zu Ende führen. Anbieter als auch Vertrieb werden finanzielle Einschränkungen für sich selbst hinnehmen müssen. Aber wer verzichtet schon gerne….?
Hallo Jane, verstehe Deine Argumentation nicht bzw. kann dies nicht teilen.
Das Risiko, dass der Gesetzgeber „along the way“ Änderungen vornimmt, die dem einen Vorteile und dem anderen Nachteile (im Vergleich zur ursprünglichen Planung) bringt, ist eines der Risiken, das immer da ist.
Es beschwert sich ja auch keiner darüber, dass die Zinsen durch die EZB so niedrig sind. Oder das Wetter so schön.
Wie gesagt: gute Geschäftsmodelle halten das aus. Alle anderen waren es m.E. von Anfang an nicht wert, in sie zu investieren. Nur wer letzteres getan hat, muss wie Du Überlegungen anstellen…die am Ende aber nichts ändern.
Guten Abend,
was bedeutet das für bestehende Nachranglarlehen ?
sry .. . bin ziemlich verunsichert ..
Danke, wer sich die Mühe macht es mir verständlich zu erklären !
Liebe Redaktion, sie haben die Gefahren ab 2016 treffend beschrieben! Der Verbraucherschutz kann also die Ursache dafür sein, dass der Verbraucher sein Geld verliert. Einfach dadurch weil der Verbraucherschutz den Anbietern das auf Langfristigkeit ausgelegte Geschäftsmodell erschwert oder unmöglich macht. Man darf gar nicht drüber nachdenken….
Werte Jane, werte Redaktion, im Kern gesunde Geschäftsmodelle kommen auch mit den neuen Anforderungen klar. Geschäftsmodelle, die darauf angewiesen sind, wie in dem Artikel beschrieben, die Zinsen der Erstanleger durch frisches Anlegergeld zu bezahlen, sollen und sollten nicht als gesund betrachtet werden. Hätte es den Verbraucherschutz schon früher gegeben, dann wäre den Anlegern Boetzelen, WGF A und Prokon (die liste liesse sich fortsetzen) erspart geblieben.
Hallo Heinrich. Ja, und Nein. Natürlich kommen gesunde Geschäftsmodelle mit den neuen Anforderungen klar. ABER: Was ist denn mit den Geschäftsmodellen, die vor dem Kleinanlegerschutzgesetzt auf den Markt gebracht wurden, und die nun nicht wie geplant fortgeführt werden können? Mir ging es genau um diese Situation. Hier verkehrt sich der der Kleinenlegerschutz in Kleinanlegerschaden um.
Hi Jane,
sehe ich anders. Denn was ändert sich eigentlich materiell bei den vor dem Kleinanlegerschutz begebenen Nachrangdarlehen? Nichts. Konnte ein Emittent bislang solche Anleihen nicht aus laufendem Cash Flow bedienen, kann er es mit dem Kleinanlegerschutz auch nicht. Konnte ein Emittent vor dem Kleinanlegerschutz eine fälllige Anleihe „nur“ durch Ausgabe einer neuen Anleihe begeben, dann ändert sich auch daran nichts. Die guten Geschäftsmodelle lassen auch künftig deren Finanzierung zu. „Angst“ haben muss man nur vor den schlechten Geschäftsmodellen. Aber die Angst musste man auch schon vor dem Kleinanlegerschutz haben – nur war es bislang so, dass man darüber hinweggetäuscht werden konnte durch (am Beispiel der WGF AG) substanzlose Anlegerkommunikation, massive Überbewertung von Schrottimmobilien, Ratings durch die Creditreform, die zu spät und teilweise gar nicht mehr initiiert wurden und sich verschlechterten, Hinweise auf die vermeintliche Mündelsicherheit durch Amtsrichter, die die Risiken der Anleihen auch nicht verstanden haben, Fehlveröffentlichung von Geschäftsberichten (z.B. 2008 und 2009 wurden dort Gewinne ausgewiesen, die sich nach der notwendigen Korrektur in erhebliche Verluste wandelten mit einem sich daraus ergebenden negativen Eigenkapital), Anwaltskanzleien, die bei Kritik an der WGF AG mit Unterlassungsklagen massiv gegen die Kritiker vorgingen, Projekten, die angekündigt, aber vielfach nicht on-time, on-biuget & on-scope liefen oder begonnen wurden, Rabattaktionen für Anleger, die die Tilgung der einen Anleihe durch Zeichnung der neuen Anleihe im Unternehmen belassen sollten, Suggestion von einer Pfandbrief-ähnlichen Besicherung durch Immobilien, die natürlich nicht gegeben war oder auch durch Auto-Suggestion.
Also liebe Jane: der Kleinanlegerschutz schafft eine verbesserte Sicherheit für die Gläubiger und höhere Unsicherheit für die schlechten Schuldner. Und das ist richtig so, wenn man nicht gerade selbst ein schlechter Schuldner ist.
Schönes Wohenende, HeinrichRaatschen
Werte Redaktion
Besten Dank für Ihre prompte Antwort, der ich auch grundsätzlich nicht widersprechen möchte.
Auch möchte man nochmals, dass „soziale Engagement“ wie auch die prompten „nicht alltäglichen Rückzahlungen“ der OGI AG uneingeschränkt würdigen und anerkennen.
Stimmt, dies wurde von der OGI AG auf den „September 2015“ angekündigt.
Okay, bei dem ganzen „aufwendigen Verfahren“ kann es natürlich immer unerwartet auch etwas länger gehen.
Trotzdem, „aktuell“ besteht resp. wird immer noch das „Festzins Rendite+“ Angebot auf der Basis eines „Nachrangdarlehens“ lanciert.
http://www.ogi.ag/de/die-festzins-rendite-der-ogi-ag
Es bleibt jedenfalls spannend. Grüsse
Nachrangdarlehen.
Schönen guten Tag
Besten Dank für Ihren Beitrag und den interessanten Hinweis.
Da darf ja gespannt sein, wie die „Fa. OGI Oil & Gas Invest AG“ dies dann möglicherweise in Zukunft managen wird? Gr
Anmerkung der Redaktion:
Guter Kommentar, aber wenn man unsere Seite dann mal genau liest dann findet man bezogen auf dieses Unternehmen genau den Hinweis, wie das Unternehmen das denn zukünftig löst. Man geht weg aus dem grauen Kapitalmarkt in den weißen Kapitalmarkt. Das explizit mit einem Wertpapier für das ja dann ganz strenge Bestimmungen und Auflagen gelten von Seite der Aufsichtsbehörden.