Startseite Allgemeines 15 Kap 1/21 Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG
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15 Kap 1/21 Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Hanseatisches Oberlandesgericht

Hamburg, den 08.05.2025

Az.: 15 Kap 1/​21

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 15. Zivilsenat, am Donnerstag, 08.05.2025 in Hamburg

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Korte

Richterin am Oberlandesgericht Viering
Richter am Oberlandesgericht Dr. Hewicker
als Beisitzer

Dieses Protokoll ist mit einem Tonträger aufgezeichnet worden.


In der Sache

Jochen Schwarz, Ravensberger Straße 18 a, 10709 Berlin

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg, Gz.: Z-386/​17-OR

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandiek und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehnke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Musterbeklagte –
3)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Telge-Sascha Krantz und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Telge-Sascha Krantz und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
5)

Verwaltung TVP Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehnke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
7)

UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Arabellastraße 12, 81925 München

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6:
Rechtsanwälte Könnecke Naujock, Königsallee 98 A, 40215 Düsseldorf, Gz.: 2018-0153 Mf/​nb

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: 24832/​18, 24924/​18

Nebenintervenientin zu 7:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok Rechtsanwälte PartG mbB, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0276 JK/​kc

erscheinen bei Aufruf der Sache:


für den Musterkläger Herr Rechtsanwalt Dr. Rosowski und Herr Rechtsanwalt von Ferber,
ferner sind erschienen für die Musterbeklagten zu 1) bis 6) Herr Rechtsanwalt Dr. Könnecke sowie für die Musterbeklagte zu 7) Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf.

Um 10:30 Uhr erscheint für die Musterbeklagten zu 1) bis 6) zusätzlich Herr Rechtsanwalt Fritsche.

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 17.06.2024.

Sodann werden zunächst ausführlich die von den Musterkläger gerügten Prospektfehler erörtert. Der Senat legt dar, dass er nach derzeitiger Sach- und Rechtslage dazu neigt, den mit dem Feststellungsziel zu Nr. 1 c) gerügten Prospektfehler zu bejahen, da insoweit von einer unstreitig unzutreffenden Prospektangabe auszugehen ist („ca. 45 %“), die nach vorläufiger Einschätzung des Senats als wesentlich für die Anlageentscheidung anzusehen ist. Der Senat führt aus, dass er nach derzeitigem Beratungsstand dazu neigt, die im Übrigen gerügten Prospektfehler zu verneinen. Schließlich führt der Senat aus, dass er, ausgehend von der Annahme des Prospektfehlers zum Feststellungsziel zu Nr. 1 c), das Feststellungsziel zu Nr. 7 als begründet ansieht und das Feststellungsziel zu Nr. 8 als unbegründet, da es sich insoweit um eine Frage des Einzelfalls handeln dürfte.

Die Musterklägervertreter bestätigen auf Nachfrage des Senats, dass sich die Feststellungsziele zu 7) und 8) auf die ehemaligen Antragsgegnerinnen und jetzigen die Musterbeklagten zu 1) bis 3) beziehen.

Der Senat führt aus, dass das Feststellungsziel zu 7) nur im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 1) begründet sein dürfte. Hierzu wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.06.2024 verwiesen.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Musterbeklagtenvertreter zu 1) bis 6) führt aus, dass nach Einschätzung der Musterbeklagten die beim Feststellungsziel 1 c) in Rede stehende Prospektangabe als nicht wesentlich für die Anlageentscheidung anzusehen sei, da die festgestellte Abweichung eher ein zusätzliches Argument für die Investition in die in Rede stehende Anlage darstelle.

Sodann erhalten die Musterklägervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verweisen auf ihren Schriftsatz vom 02.05.2025 und die darin angeführte Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ergänzend führen sie aus, dass gerade im Hinblick auf die vom Senat angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Az.: XI ZB 28/​20 auch die weitere Entwicklung der Bestellaktivitäten ab der zweiten Hälfte des Jahres 2007 zu berücksichtigen sei, dies auch im Hinblick auf die Frage der Betriebskostenentwicklung. Dies wird von den Musterklägern weiter ausgeführt.

Der Senat weist darauf hin, dass er derzeit von einem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren in Höhe von 5.607.717,72 € ausgeht.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf

Donnerstag, den 05.06.2025, 14:30 Uhr, auf der Geschäftsstelle des Senats.

Die Parteivertreter sagen zu, für den Fall, dass weitere Schriftsätze zur Einschätzung der Rechtslage eingereicht werden sollen, dies nach Möglichkeit binnen der nächsten zwei Wochen zu erledigen.

Sodann wird die Sitzung um 11:00 Uhr geschlossen.

Dr. Korte

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Samol, JAng

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.

Der Tonträger wird frühestens 1 Monat nach Zugang des Protokolls gelöscht.

 

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