Bundesanzeiger

Name Bereich Information V.-Datum
Payom Solar AG
Köln
Gesellschafts-
bekanntmachungen
Einladung zur Hauptversammlung 10.07.2012
 
 

Payom Solar AG

Köln

– ISIN: DE000A0B9AH9 // WKN: A0B9AH –

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 16. August 2012, um 09:00 Uhr,
im Haus der Wirtschaft,
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Payom Solar AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 und des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

2.

Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand der Gesellschaft teilt nach § 92 Abs. 1 AktG mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, und zeigt dies der Hauptversammlung an.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PARTNER Treuhand GmbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende Satzungsänderung

Die Firma der Gesellschaft soll geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Firma der Payom Solar AG wird von „Payom Solar AG“ in „Solen AG“ geändert.

b)

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Firma der Gesellschaft lautet

 

Solen AG.“

7.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung

Der Sitz der Gesellschaft soll von Köln nach Meppen verlegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Sitz der Payom Solar AG wird von Köln nach Meppen verlegt.

b)

§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Meppen.“

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Jörn Reinecke und Philip Moffat haben jeweils ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt.

Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluss vom 6. März 2012 Herrn Alfons L. Kosse in Nachfolge für Herrn Jörn Reinecke bestellt. Ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6. März 2012 wurde Herr Dr. Rainer Gegenwart in Nachfolge für Herrn Philip Moffat zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel der Besetzung des Aufsichtsrats behoben ist. Hierzu sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats nunmehr von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alt., 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, werden gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließen wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

a)

Herrn Alfons L. Kosse, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Oldenburg.

Herr Kosse übt folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:

 

Nord West AG, Oldenburg (Aufsichtsratsvorsitzender)

 

Currentum AG, Osnabrück (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)

b)

Herrn Dr. Rainer Gegenwart, Inhaber einer auf PV-Anlagen spezialisierten Projektierungsgesellschaft, wohnhaft in Erfurt.

Herr Dr. Gegenwart übt folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:

 

HeliosMax S.A., Luxemburg (Aufsichtsratsvorsitzender)

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

9.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von sonstigen Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung

Der Vorstand hat zum 6. Juli 2012 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals von EUR 13.210.699,00 um EUR 301,00 auf EUR 13.211.000,00, eingeteilt in 13.211.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, gegen Bareinlage und unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Die Zustimmung des Aufsichtsrates hierzu wird kurzfristig erfolgen. Das erhöhte Grundkapital wird unverzüglich nach dieser Beschlussfassung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Mit Eintragung wird das Grundkapital auf EUR 13.211.000,00 erhöht sein. Das so erhöhte Grundkapital der Gesellschaft soll herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 13.211.000,00 wird um EUR 10.809.000,00 auf EUR 2.402.000,00, eingeteilt in 2.402.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 11:2, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils elf auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien zu zwei auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien zusammengelegt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhalten § 3 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.402.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen vierhundertzweitausend).“

„2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.402.000 (in Worten: zwei Millionen vierhundertzweitausend) Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).“

10.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages

Die Payom Solar AG als herrschendes Unternehmen und die SOLEN Energy GmbH mit dem Sitz in Meppen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 122550, als abhängiges Unternehmen haben am 5. Juli 2012 einen Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die SOLEN Energy GmbH steht im alleinigen Anteilsbesitz der Payom Solar AG. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und hat folgenden Wortlaut:

Ergebnisabführungsvertrag
zwischen

der Payom Solar AG mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 73689, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreiten Vorstand Detmar Dettmann,

– nachfolgend „Payom Solar AG“ genannt –
und

der SOLEN Energy GmbH mit dem Sitz in Meppen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 122550, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Detmar Dettmann,

– nachfolgend „SOLEN Energy GmbH“ genannt –
– Payom Solar AG und SOLEN Energy GmbH nachfolgend zusammen auch
als „Parteien“ bezeichnet –,
Präambel

Die Payom Solar AG ist Alleingesellschafterin der SOLEN Energy GmbH und seit dem 3. Juni 2011 ununterbrochen in einem solchen Maß an der SOLEN Energy GmbH beteiligt, dass ihr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der SOLEN Energy GmbH zusteht (finanzielle Eingliederung).

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der SOLEN Energy GmbH in die Payom Solar AG wird zur Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

§ 1
Gewinnabführung
1.1

Die SOLEN Energy GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Payom Solar AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 1.2 und 1.3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

1.2

Mit Zustimmung der Payom Solar AG kann die SOLEN Energy GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB (nachfolgend auch als „andere Gewinnrücklagen“ bezeichnet) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Payom Solar AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

1.3

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

1.4

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der SOLEN Energy GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.

1.5

Die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

1.6

Die Payom Solar AG kann Abschlagszahlungen auf die erwartete Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 2
Verlustübernahme
2.1

Hinsichtlich der Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

2.2

Die Payom Solar AG ist insbesondere verpflichtet, jeden während der Dauer dieses Vertrags sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der SOLEN Energy GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB der SOLEN Energy GmbH Beträge entnommen werden, die während der Dauer dieses Vertrags in diese eingestellt worden sind.

2.3

Die Payom Solar AG ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 6 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der SOLEN Energy GmbH bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.

2.4

§ 1.4 dieses Vertrages gilt entsprechend für den Beginn, die Fälligkeit und die Verzinsung der Verpflichtung zum Verlustausgleich.

§ 3
Steuerumlage
3.1

Die Payom Solar AG ist berechtigt, für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Nebensteuern, wie zur Zeit Solidaritätszuschlag) von der SOLEN Energy GmbH eine Umlage zu erheben.

3.2

Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der tatsächlich bei der Payom Solar AG anfallende Steueraufwand umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass der von der SOLEN Energy GmbH zu tragende Steueranteil im Durchschnitt der Jahre nur die tatsächlich von der Payom Solar AG gezahlte und durch die SOLEN Energy GmbH wirtschaftlich verursachte Steuer umfasst.

3.3

Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört und wird nach Mitteilung der Berechnung an die SOLEN Energy GmbH fällig. Die Payom Solar AG hat das Recht, bereits während des laufenden Geschäftsjahres Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen.

§ 4
Jahresabschluss
4.1

Die SOLEN Energy GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der Payom Solar AG ausgewiesen wird.

4.2

Die Payom Solar AG kann der Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH in Bezug auf die Bilanzerstellung Weisung erteilen.

4.3

Der Jahresabschluss der SOLEN Energy GmbH ist vor seiner Feststellung der Payom Solar AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

4.4

Der Jahresabschluss der SOLEN Energy GmbH ist vor dem Jahresabschluss der Payom Solar AG zu erstellen und festzustellen.

4.5

Endet das Wirtschaftsjahr der SOLEN Energy GmbH zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Payom Solar AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der SOLEN Energy GmbH im Jahresabschluss der Payom Solar AG für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5
Informationsrechte
 

Soweit gesetzlich zulässig, kann der Vorstand der Payom Solar AG jederzeit von der SOLEN Energy GmbH Auskünfte über die Angelegenheiten der SOLEN Energy GmbH verlangen und jederzeit selbst, oder durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige, Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der SOLEN Energy GmbH nehmen.

§ 6
Wirksamwerden, Dauer und Kündigung
6.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Hauptversammlung der Payom Solar AG und der Gesellschafterversammlung der SOLEN Energy GmbH.

6.2

Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der SOLEN Energy GmbH wirksam. Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der SOLEN Energy GmbH, in dessen Verlauf der Vertrag in das Handelsregister des Sitzes der SOLEN Energy GmbH eingetragen wird, frühestens aber für das Geschäftsjahr, das am 01. Januar 2012 beginnt.

6.3

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017, jedoch nicht früher als fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft auf Grund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende der SOLEN Energy GmbH gekündigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.

6.4

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

6.4.1

Die Veräußerung von oder sonstige Verfügung über Anteile an der SOLEN Energy GmbH in einem Umfang, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der SOLEN Energy GmbH in die Payom Solar AG gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die Payom Solar AG nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. Stimmrechte an der SOLEN Energy GmbH hält;

6.4.2

Die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung durch die Payom Solar AG;

6.4.3

Die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der Payom Solar AG oder der SOLEN Energy GmbH;

6.4.4

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Abschnitts 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift;

6.4.5

Der anderweitige Verlust der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, wie in der Präambel dieses Vertrages beschrieben.

6.5

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7
Sicherheitsleistung
 

Bei Beendigung des Vertrages ist die Payom Solar AG verpflichtet, den Gläubigern der SOLEN Energy GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 8
Schlussbestimmungen
8.1

Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

8.2

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

8.3

Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.

8.4

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

8.5

Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist Osnabrück.

8.6

Die durch und im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Payom Solar AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem am 5. Juli 2012 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag in der bekanntgemachten Form zwischen der Payom Solar AG als herrschendes Unternehmen und der SOLEN Energy GmbH als abhängiges Unternehmen wird zugestimmt.

II. Bericht an die Hauptversammlung

Der von dem Vorstand der Payom Solar AG und der Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH gemeinsam nach § 293a AktG zu erstattende Bericht hat folgenden Wortlaut:

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Payom Solar AG, Köln, und der Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH, Meppen gemäß § 293a AktG über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages vom 5. Juli 2012 zwischen der Payom Solar AG mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 73689 und der SOLEN Energy GmbH mit dem Sitz in Meppen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 122550.

Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SOLEN Energy GmbH. Diese wird zeitnah eingeholt werden.

Ferner wird der Ergebnisabführungsvertrag der ordentlichen Hauptversammlung der Payom Solar AG, die am 16. August 2012 stattfinden wird, als Unternehmensvertrag nach § 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt werden. Zur Unterrichtung der Aktionäre der Payom Solar AG und zur Vorbereitung der Beschlussfassung erstatten der Vorstand der Payom Solar AG und die Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH gemeinsam nach § 293a AktG den folgenden Bericht über den Unternehmensvertrag:

I. Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages

Die Payom Solar AG und die SOLEN Energy GmbH haben am 5. Juli 2012 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. In dem Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die SOLEN Energy GmbH zur Abführung ihres gesamten Gewinns in die Payom Solar AG.

Die Payom Solar AG ist an der SOLEN Energy GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Das Stammkapital der SOLEN Energy GmbH beträgt EUR 25.000,00. Gegenstand des Unternehmens der SOLEN Energy GmbH ist der Verkauf, der Vertrieb, die Vermietung und die Nutzungsüberlassung von solarem Energiesystem und umwelttechnischen Gegenständen aller Art insbesondere aus alternativen Energiesystemen im regenerativen Bereich. Die Firma kann auch die Geschäftsführung für andere Betriebe in dem vorgenannten Unternehmensbereich übernehmen; sie ist nicht berechtigt zur Durchführung und Vornahme von Rechtsgeschäften, die gem. § 34 c Abs. 1 GewO genehmigungspflichtig sind, wie z.B. Baubetreuung und Maklertätigkeiten.

II. Inhalt des Ergebnisabführungsvertrages

Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der SOLEN Energy GmbH wirksam. Er gilt rückwirkend zum 1. Januar des Jahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Dies ist voraussichtlich der 1. Januar 2012. Eine Abschrift des unterzeichneten Ergebnisabführungsvertrages ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.

Der Ergebnisabführungsvertrag sieht sowohl die Gewinnabführung durch die SOLEN Energy GmbH an die Payom Solar AG als auch die Übernahme von Verlusten der SOLEN Energy GmbH durch die Payom Solar AG vor.

Die Payom Solar AG ist jedoch nicht zu Ausgleichszahlungen im Sinne des § 304 AktG und zur Abfindung nach § 305 AktG verpflichtet, da alle Anteile an der SOLEN Energy GmbH von der Payom Solar AG gehalten werden und die SOLEN Energy GmbH somit über keine außenstehenden Gesellschafter verfügt.

Der Ergebnisabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der Payom Solar AG und der SOLEN Energy GmbH nach §§ 14, 17 KStG. Zusätzlich dient er der Begründung der gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Payom Solar AG und der SOLEN Energy GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG.

Durch den Ergebnisabführungsvertrag wird die Möglichkeit eröffnet, Gewinne und Verluste der SOLEN Energy GmbH als Organgesellschaft sowohl im Bereich der Gewerbe- wie auch der Körperschaftssteuer auf der Ebene der Payom Solar AG als Organträger zu verrechnen, und damit die steuerlich optimale Einbindung der SOLEN Energy GmbH in den Konzern der Payom Solar AG zu erreichen. Dies ist durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrages im Sinne der §§ 291, 292 AktG oder eine andere vertragliche oder sonstige rechtliche und steuerliche Gestaltung unter Wahrung der rechtlichen Einheiten nicht möglich.

III. Keine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrages

Eine Prüfung der Ergebnisabführungsverträge gemäß § 293b AktG ist nicht erforderlich, weil alle Anteile an der SOLEN Energy GmbH von der Payom Solar AG gehalten werden.

III. Weitere Angaben und Hinweise

Auslage von Unterlagen

Von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an werden folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Aktionäre ausliegen:

der festgestellte Jahresabschluss der Payom Solar AG zum 31. Dezember 2011, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2011 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 (Tagesordnungspunkt 1);

der am 5. Juli 2012 zwischen der Payom Solar AG als herrschendes Unternehmen und der SOLEN Energy GmbH als abhängiges Unternehmen abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag (Tagesordnungspunkt 10);

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Payom Solar AG der letzten drei Geschäftsjahre (Tagesordnungspunkt 10);

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der SOLEN Energy GmbH der letzten drei Geschäftsjahre (Tagesordnungspunkt 10);

der gemeinsame schriftliche Bericht des Vorstandes der Payom Solar AG und der Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293a AktG (Tagesordnungspunkt 10).

Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Übersendungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:

Payom Solar AG
Investor Relations – HV 2012
Große Elbstr. 45
22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79
E-Mail: info@payom-solar.de

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung und damit auf den Beginn des 26. Juli 2012, 0:00 Uhr, beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens 6 Tage vor der Versammlung und damit bis zum Ablauf des 9. August 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die folgende Adresse vornehmen:

Payom Solar AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Abteilung: Wertpapiertechnik
Kirchstr. 35
D-73033 Göppingen
Telefax: 07161 – 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Die Aktionäre können sich aber auch selbst zur Hauptversammlung anmelden, indem sie den von ihrer Depotbank erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft einreichen. Der Nachweis muss in diesem Fall der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse ebenfalls spätestens bis zum Ablauf des 9. August 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein:

Payom Solar AG
Investor Relations – HV 2012
Große Elbstr. 45
22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79
E-Mail: info@payom-solar.de.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden. Sofern es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf es zur Ausübung des Stimmrechts einer in Textform erteilten Vollmacht am Tage der Hauptversammlung. Entsprechende Vordrucke für die schriftliche Erteilung oder die Erteilung per Telefax erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Gesellschaft.

Die Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, benötigen hierfür eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in Textform Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 14. August 2012, 24:00 Uhr (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), in Textform an die folgende Anschrift zu senden:

Payom Solar AG
Investor Relations - HV 2012
Große Elbstr. 45
22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79
E-Mail: info@payom-solar.de

Formulare für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden und werden auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.payom-solar.de zum Download bereitgestellt. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung bitten wir, ausschließlich dieses Formular zu verwenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Payom Solar AG
Vorstand
Große Elbstr. 45
22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 1. August 2012, 24:00 Uhr, übersandt sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse www.payom-solar.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Hamburg, im Juli 2012

Payom Solar AG

Der Vorstand