Payom Solar AG
Köln
– ISIN:
DE000A0B9AH9 // WKN: A0B9AH –
Einladung zur
Hauptversammlung
Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag,
den 16. August 2012, um 09:00 Uhr, im Haus
der Wirtschaft, Kapstadtring 10,
22297 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung unserer
Gesellschaft ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses der Payom Solar AG zum 31. Dezember
2011, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 und des
Lageberichts und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011
|
2. |
Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1
AktG
Der Vorstand der Gesellschaft teilt nach §
92 Abs. 1 AktG mit, dass ein
Verlust in Höhe der Hälfte des
Grundkapitals besteht, und zeigt dies der Hauptversammlung an.
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PARTNER
Treuhand GmbH, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Änderung der
Firma und entsprechende Satzungsänderung
Die Firma der Gesellschaft soll geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
a) |
Die Firma der Payom Solar AG wird
von „Payom Solar AG“ in „Solen
AG“ geändert. |
b) |
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
„Die Firma der Gesellschaft lautet
| |
7. |
Beschlussfassung über die Sitzverlegung
und entsprechende Satzungsänderung
Der Sitz der Gesellschaft soll von Köln nach Meppen verlegt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
a) |
Der Sitz der Payom Solar AG wird
von Köln nach Meppen verlegt. |
b) |
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
„Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
Meppen.“ | |
8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Aufsichtsratsmitglieder Jörn Reinecke und Philip Moffat
haben jeweils ihr Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt.
Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluss vom 6. März 2012
Herrn Alfons L. Kosse in
Nachfolge für Herrn Jörn Reinecke
bestellt. Ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts
Köln vom 6. März 2012 wurde Herr Dr. Rainer
Gegenwart in Nachfolge für Herrn Philip
Moffat zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder
erlischt gemäß § 104 Abs.
5 AktG, sobald der Mangel der Besetzung
des Aufsichtsrats behoben ist. Hierzu sollen
die Mitglieder des Aufsichtsrats nunmehr von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1
letzte Alt., 101 Abs. 1 AktG
und § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt,
werden gemäß § 10 Abs. 2 der
Satzung die Aufsichtsratsmitglieder
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gewählt, die über ihre Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für eine Amtszeit, die bis
zur Beendigung der Hauptversammlung
dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016
beschließen wird, zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats zu wählen:
a) |
Herrn Alfons L. Kosse,
Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Oldenburg.
Herr Kosse übt folgende Mandate in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
Nord West AG, Oldenburg
(Aufsichtsratsvorsitzender) |
|
Currentum AG, Osnabrück
(stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender) | |
b) |
Herrn Dr. Rainer Gegenwart, Inhaber
einer auf PV-Anlagen spezialisierten
Projektierungsgesellschaft,
wohnhaft in Erfurt.
Herr Dr. Gegenwart übt folgende Mandate in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
HeliosMax S.A., Luxemburg
(Aufsichtsratsvorsitzender) | |
Die Hauptversammlung ist an die
Wahlvorschläge nicht gebunden. |
9. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung
des Grundkapitals in vereinfachter Form
zum Zwecke des Ausgleichs
von Wertminderungen und der Deckung von sonstigen Verlusten
durch Zusammenlegung von Aktien und
über die Anpassung der Satzung
Der Vorstand hat zum 6. Juli 2012 beschlossen, das
Grundkapital der Gesellschaft
unter teilweiser Ausnutzung des
genehmigten Kapitals von EUR 13.210.699,00 um EUR 301,00
auf EUR 13.211.000,00, eingeteilt in
13.211.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, gegen Bareinlage und unter
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre zu erhöhen. Die Zustimmung des
Aufsichtsrates hierzu wird kurzfristig erfolgen.
Das erhöhte Grundkapital wird unverzüglich nach
dieser Beschlussfassung zur Eintragung
im Handelsregister angemeldet werden. Mit Eintragung wird
das Grundkapital auf EUR
13.211.000,00 erhöht sein. Das so erhöhte Grundkapital der
Gesellschaft soll herabgesetzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft
in Höhe von EUR 13.211.000,00
wird um EUR 10.809.000,00
auf EUR 2.402.000,00, eingeteilt in 2.402.000 auf den
Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt
nach den Vorschriften über die
vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im
Verhältnis 11:2, um Wertminderungen
auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.
Sie wird in der Weise durchgeführt,
dass jeweils elf auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien zu zwei auf den
Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
zusammengelegt werden.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
Einzelheiten der Durchführung
des Beschlusses zu regeln.
|
c) |
In Anpassung an den vorstehenden
Beschluss erhalten § 3 Absatz
1 und Absatz 2 der
Satzung mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
folgende Fassung:
„1. |
Das Grundkapital der
Gesellschaft beträgt EUR 2.402.000,00 (in
Worten: Euro zwei Millionen
vierhundertzweitausend).“
|
„2. |
Das Grundkapital ist
eingeteilt in 2.402.000 (in Worten: zwei
Millionen
vierhundertzweitausend)
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).“
| | |
10. |
Beschlussfassung über den Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrages
Die Payom Solar AG als herrschendes Unternehmen und die
SOLEN Energy GmbH mit dem Sitz in
Meppen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Osnabrück unter HRB 122550, als
abhängiges Unternehmen haben am 5. Juli 2012 einen
Ergebnisabführungsvertrag gemäß §
291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die SOLEN Energy GmbH steht im
alleinigen Anteilsbesitz der
Payom Solar AG. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der Gesellschaft und hat folgenden Wortlaut:
Ergebnisabführungsvertrag
|
zwischen |
der Payom Solar AG mit dem Sitz in Köln, eingetragen
im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB
73689, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten und
von den Beschränkungen des § 181
Alt. 2 BGB befreiten Vorstand Detmar Dettmann,
–
nachfolgend „Payom Solar
AG“ genannt – |
und |
der SOLEN Energy GmbH mit dem Sitz in Meppen,
eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Osnabrück unter
HRB 122550, vertreten durch ihren
einzelvertretungsberechtigten und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer
Detmar Dettmann,
–
nachfolgend „SOLEN Energy
GmbH“ genannt –
|
–
Payom Solar AG und SOLEN Energy
GmbH nachfolgend zusammen auch als
„Parteien“ bezeichnet –,
|
Präambel
|
Die Payom Solar AG ist Alleingesellschafterin der SOLEN
Energy GmbH und seit dem 3.
Juni 2011 ununterbrochen in einem
solchen Maß an der SOLEN Energy GmbH beteiligt,
dass ihr die Mehrheit der Stimmrechte aus den
Geschäftsanteilen der SOLEN Energy GmbH
zusteht (finanzielle Eingliederung).
Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung
der SOLEN Energy GmbH in
die Payom Solar AG wird zur Begründung
eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der
§§ 14, 17 KStG der nachfolgende
Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:
1.1 |
Die SOLEN Energy GmbH verpflichtet
sich, ihren ganzen nach Maßgabe
der handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn an die Payom Solar AG
abzuführen. Abzuführen ist –
vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach 1.2 und 1.3 – der ohne
die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem
Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
|
1.2 |
Mit Zustimmung der Payom Solar AG
kann die SOLEN Energy GmbH
Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB
(nachfolgend auch als „andere Gewinnrücklagen“
bezeichnet) einstellen, soweit dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Payom Solar AG
aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
|
1.3 |
Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von anderen Gewinnrücklagen
und von Gewinnvorträgen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet
wurden bzw. entstanden sind, sowie
von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
4 HGB (gleichgültig, ob diese vor
oder während der Laufzeit dieses Vertrages
gebildet wurden) ist ausgeschlossen; sie
dürfen auch nicht zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
1.4 |
Die Verpflichtung zur
Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen
Gewinn des Geschäftsjahres
der SOLEN Energy GmbH, in dem dieser
Vertrag gemäß § 6 wirksam wird. Der Anspruch
auf Gewinnabführung entsteht jeweils am
Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort
fällig. Der Anspruch ist ab diesem
Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
|
1.5 |
Die Bestimmungen des § 301 AktG in
seiner jeweils geltenden Fassung
gelten entsprechend. |
1.6 |
Die Payom Solar AG kann
Abschlagszahlungen auf die erwartete
Gewinnabführung verlangen,
wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
|
2.1 |
Hinsichtlich der Verlustübernahme
gelten die Bestimmungen des
§ 302 AktG in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
|
2.2 |
Die Payom Solar AG ist insbesondere
verpflichtet, jeden während
der Dauer dieses Vertrags
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der SOLEN Energy
GmbH auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.
3 HGB der SOLEN Energy GmbH Beträge entnommen
werden, die während der Dauer dieses
Vertrags in diese eingestellt worden sind.
|
2.3 |
Die Payom Solar AG ist im Falle der
Kündigung aus wichtigem Grund
gemäß § 6 lediglich zum
Ausgleich der anteiligen Verluste der SOLEN Energy GmbH
bis zur handelsrechtlichen
Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
|
2.4 |
§ 1.4 dieses Vertrages gilt
entsprechend für den Beginn, die
Fälligkeit und die Verzinsung
der Verpflichtung zum Verlustausgleich.
|
3.1 |
Die Payom Solar AG ist berechtigt,
für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer
(einschließlich
Nebensteuern, wie zur Zeit Solidaritätszuschlag) von
der SOLEN Energy GmbH eine Umlage
zu erheben.
|
3.2 |
Die Berechnung der Umlage wird nach
der sog. Verteilungsmethode
vorgenommen, d.h. es wird
nur der tatsächlich bei der Payom Solar AG anfallende
Steueraufwand umgelegt.
Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete
Verteilungsschlüssel berücksichtigt,
dass der von der SOLEN Energy GmbH zu tragende
Steueranteil im Durchschnitt der Jahre
nur die tatsächlich von der Payom Solar AG
gezahlte und durch die SOLEN Energy GmbH
wirtschaftlich verursachte Steuer umfasst.
|
3.3 |
Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag
entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres,
zu dem er
wirtschaftlich gehört und wird nach Mitteilung der
Berechnung an die SOLEN Energy
GmbH fällig. Die Payom Solar AG hat das Recht,
bereits während des laufenden Geschäftsjahres
Vorauszahlungen auf den
voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen.
|
4.1 |
Die SOLEN Energy GmbH hat den
Jahresabschluss so zu erstellen,
dass der Gewinn bzw.
der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber
der Payom Solar AG ausgewiesen
wird. |
4.2 |
Die Payom Solar AG kann der
Geschäftsführung der SOLEN Energy
GmbH in Bezug auf die
Bilanzerstellung Weisung erteilen.
|
4.3 |
Der Jahresabschluss der SOLEN
Energy GmbH ist vor seiner Feststellung
der Payom Solar
AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
|
4.4 |
Der Jahresabschluss der SOLEN
Energy GmbH ist vor dem Jahresabschluss
der Payom Solar
AG zu erstellen und festzustellen.
|
4.5 |
Endet das Wirtschaftsjahr der SOLEN
Energy GmbH zugleich mit
dem Wirtschaftsjahr der
Payom Solar AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der SOLEN Energy GmbH
im Jahresabschluss der Payom Solar AG für das gleiche
Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
|
|
Soweit gesetzlich zulässig, kann
der Vorstand der Payom Solar
AG jederzeit von der SOLEN
Energy GmbH Auskünfte über die Angelegenheiten der SOLEN
Energy GmbH verlangen und
jederzeit selbst, oder durch zur Berufsverschwiegenheit
verpflichtete Sachverständige,
Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der
SOLEN Energy GmbH nehmen.
|
§ 6
Wirksamwerden, Dauer und Kündigung
|
6.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung durch
Beschluss der Hauptversammlung
der Payom Solar AG und der
Gesellschafterversammlung der SOLEN Energy GmbH.
|
6.2 |
Dieser Vertrag wird mit der
Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der SOLEN
Energy GmbH wirksam. Er gilt rückwirkend ab dem Beginn
des Geschäftsjahres der SOLEN
Energy GmbH, in dessen Verlauf der Vertrag in das
Handelsregister des Sitzes der SOLEN
Energy GmbH eingetragen wird, frühestens aber
für das Geschäftsjahr, das am 01. Januar
2012 beginnt.
|
6.3 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen und kann
erstmals zum Ablauf des 31.
Dezember 2017, jedoch nicht früher als fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des
Geschäftsjahres, für das eine körperschaftsteuerliche
und gewerbesteuerliche Organschaft
auf Grund dieses Vertrages erstmals anerkannt
wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum
Geschäftsjahresende der SOLEN Energy GmbH gekündigt
werden. Dies gilt sinngemäß
auch für die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages.
Wird er nicht gekündigt, so
verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um
jeweils ein Geschäftsjahr.
|
6.4 |
Das Recht zur Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen:
|
6.4.1 |
Die Veräußerung von oder sonstige
Verfügung über Anteile an der
SOLEN Energy GmbH in
einem Umfang, der zur Folge hat, dass die
Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung
der SOLEN Energy GmbH in die Payom
Solar AG gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht
mehr vorliegen, insbesondere
wenn die Payom Solar AG nicht mehr die Mehrheit der
Geschäftsanteile bzw.
Stimmrechte an der SOLEN Energy GmbH hält;
|
6.4.2 |
Die Einbringung, Abspaltung oder
Ausgliederung der Organbeteiligung
durch die Payom
Solar AG; |
6.4.3 |
Die Umwandlung, Verschmelzung,
Spaltung, Liquidation oder vergleichbare
Rechtsakte der
Payom Solar AG oder der SOLEN Energy GmbH;
|
6.4.4 |
Das Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne des Abschnitts
60 Abs. 6 KStR 2004
oder einer entsprechenden Vorschrift;
|
6.4.5 |
Der anderweitige Verlust der
finanziellen Eingliederung im Sinne
des § 14 Abs. 1 Nr.
1 KStG, wie in der Präambel dieses Vertrages
beschrieben.
|
6.5 |
Die Kündigung bedarf der
Schriftform. |
|
Bei Beendigung des Vertrages ist
die Payom Solar AG verpflichtet,
den Gläubigern der
SOLEN Energy GmbH in entsprechender Anwendung des § 303
AktG Sicherheit zu leisten.
|
8.1 |
Wegen der Auslegung einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages wird
auf die §§ 14 und 17
KStG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
|
8.2 |
Sollten Bestimmungen dieses
Vertrages oder eine künftig in ihm
aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später
verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich
herausstellen sollte, dass
der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben würden, wenn sie bei
Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren
Aufnahme der Bestimmung den Punkt
bedacht hätten. |
8.3 |
Das gilt auch, wenn die
Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem
in dem Vertrag vorgeschriebenen
Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder
Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten
möglichst nahekommendes, rechtlich
zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart
gelten.
|
8.4 |
Ergänzungen und Änderungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform,
soweit nicht
gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
|
8.5 |
Auf die Regelungen dieses Vertrages
findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland
Anwendung. Der Gerichtsstand ist Osnabrück.
|
8.6 |
Die durch und im Zusammenhang mit
dem Abschluss dieses Vertrages
entstehenden Kosten
trägt die Payom Solar AG.
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Dem am 5. Juli 2012 abgeschlossenen
Ergebnisabführungsvertrag in der
bekanntgemachten Form zwischen
der Payom Solar AG als herrschendes Unternehmen und der SOLEN
Energy GmbH als abhängiges
Unternehmen wird zugestimmt.
|
II. Bericht an
die Hauptversammlung
Der von dem Vorstand der Payom Solar AG und der Geschäftsführung
der SOLEN Energy GmbH gemeinsam nach §
293a AktG zu erstattende Bericht hat folgenden Wortlaut:
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Payom Solar AG, Köln,
und der Geschäftsführung der SOLEN
Energy GmbH, Meppen gemäß § 293a AktG über den Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrages vom 5. Juli
2012 zwischen der Payom Solar AG mit dem Sitz in Köln, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts
Köln unter HRB 73689 und der SOLEN Energy GmbH mit
dem Sitz in Meppen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Osnabrück unter HRB
122550.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der SOLEN
Energy GmbH. Diese wird zeitnah eingeholt werden.
Ferner wird der Ergebnisabführungsvertrag der ordentlichen
Hauptversammlung der Payom
Solar AG, die am 16. August 2012 stattfinden wird,
als Unternehmensvertrag nach § 293 AktG
zur Zustimmung vorgelegt werden. Zur Unterrichtung der Aktionäre der
Payom Solar AG und zur Vorbereitung der
Beschlussfassung erstatten der Vorstand der Payom
Solar AG und die Geschäftsführung der SOLEN Energy GmbH
gemeinsam nach § 293a AktG den
folgenden Bericht über den Unternehmensvertrag:
I. Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages
Die Payom Solar AG und die SOLEN Energy GmbH haben am 5. Juli
2012 einen Ergebnisabführungsvertrag
geschlossen. In dem Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die
SOLEN Energy GmbH zur Abführung ihres
gesamten Gewinns in die Payom Solar AG.
Die Payom Solar AG ist an der SOLEN Energy GmbH unmittelbar zu
100 % beteiligt. Das
Stammkapital der SOLEN Energy GmbH beträgt EUR 25.000,00.
Gegenstand des Unternehmens der SOLEN
Energy GmbH ist der Verkauf, der Vertrieb, die Vermietung und die
Nutzungsüberlassung von solarem
Energiesystem und umwelttechnischen Gegenständen aller Art
insbesondere aus alternativen
Energiesystemen im regenerativen Bereich. Die Firma kann auch die
Geschäftsführung für andere Betriebe in
dem vorgenannten Unternehmensbereich übernehmen;
sie ist nicht berechtigt zur Durchführung und Vornahme von
Rechtsgeschäften, die gem. § 34 c Abs.
1 GewO genehmigungspflichtig sind, wie z.B. Baubetreuung und
Maklertätigkeiten.
II. Inhalt des Ergebnisabführungsvertrages
Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung im
Handelsregister der SOLEN Energy
GmbH wirksam. Er gilt rückwirkend zum 1.
Januar des Jahres, in dem die Eintragung
in das Handelsregister erfolgt. Dies ist voraussichtlich der 1.
Januar 2012. Eine Abschrift des
unterzeichneten Ergebnisabführungsvertrages ist diesem Bericht als
Anlage beigefügt.
Der Ergebnisabführungsvertrag sieht sowohl die Gewinnabführung
durch die SOLEN Energy
GmbH an die Payom Solar AG als auch die Übernahme von
Verlusten der SOLEN Energy GmbH durch
die Payom Solar AG vor.
Die Payom Solar AG ist jedoch nicht zu Ausgleichszahlungen im
Sinne des § 304 AktG und zur Abfindung
nach § 305 AktG verpflichtet, da alle Anteile an der SOLEN Energy
GmbH von der Payom Solar AG gehalten
werden und die SOLEN Energy GmbH somit über keine
außenstehenden Gesellschafter verfügt.
Der Ergebnisabführungsvertrag dient der Begründung einer
körperschaftssteuerlichen Organschaft
zwischen der Payom Solar AG und der SOLEN Energy GmbH nach §§ 14, 17
KStG. Zusätzlich dient er der
Begründung der gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der
Payom Solar AG und der SOLEN Energy GmbH nach §
2 Abs. 2 GewStG.
Durch den Ergebnisabführungsvertrag wird die Möglichkeit
eröffnet, Gewinne und Verluste
der SOLEN Energy GmbH als Organgesellschaft
sowohl im Bereich der Gewerbe- wie auch
der Körperschaftssteuer auf der Ebene der Payom Solar AG als
Organträger zu verrechnen, und damit
die steuerlich optimale Einbindung der SOLEN Energy GmbH in den
Konzern der Payom Solar AG zu
erreichen. Dies ist durch den Abschluss eines anderen
Unternehmensvertrages im Sinne der §§
291, 292 AktG oder eine andere vertragliche oder sonstige rechtliche
und steuerliche Gestaltung unter
Wahrung der rechtlichen Einheiten nicht möglich.
III. Keine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrages
Eine Prüfung der Ergebnisabführungsverträge gemäß § 293b AktG ist
nicht erforderlich, weil alle Anteile
an der SOLEN Energy GmbH von der Payom Solar AG gehalten werden.
III. Weitere Angaben
und Hinweise
Auslage von Unterlagen
Von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an werden
folgende Unterlagen in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen
Geschäftszeiten zur Einsicht durch die
Aktionäre ausliegen:
• |
der festgestellte Jahresabschluss der
Payom Solar AG zum 31. Dezember
2011, der gebilligte
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht und
der Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2011 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011
(Tagesordnungspunkt 1);
|
• |
der am 5. Juli 2012 zwischen der Payom
Solar AG als herrschendes
Unternehmen und der SOLEN Energy
GmbH als abhängiges Unternehmen abgeschlossene
Ergebnisabführungsvertrag
(Tagesordnungspunkt 10);
|
• |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Payom Solar AG der letzten drei
Geschäftsjahre
(Tagesordnungspunkt 10);
|
• |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
SOLEN Energy GmbH der letzten
drei Geschäftsjahre
(Tagesordnungspunkt 10);
|
• |
der gemeinsame schriftliche Bericht des
Vorstandes der Payom Solar AG und
der Geschäftsführung der SOLEN
Energy GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293a
AktG (Tagesordnungspunkt 10).
|
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre
ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten
Unterlagen erteilt. Übersendungsverlangen bitten wir an
folgende Adresse zu richten:
Payom Solar AG Investor Relations – HV 2012 Große
Elbstr. 45 22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79 E-Mail: info@payom-solar.de
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach §
16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der
Gesellschaft ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen von dem depotführenden Institut in
Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis erfolgen und
sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung und damit auf den Beginn des 26. Juli 2012, 0:00
Uhr, beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens 6 Tage vor der Versammlung und damit bis zum
Ablauf des 9. August 2012, 24:00 Uhr,
zugegangen sein.
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr
depotführendes Institut zugesandten
Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr
depotführendes Institut zurücksenden.
Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter
gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes an die folgende Adresse
vornehmen:
Payom Solar AG c/o Bankhaus Gebr. Martin AG Abteilung:
Wertpapiertechnik Kirchstr. 35
D-73033 Göppingen Telefax: 07161 – 969317 E-Mail:
bgross@martinbank.de
Die Aktionäre können sich aber auch selbst zur Hauptversammlung
anmelden, indem sie
den von ihrer Depotbank erstellten Nachweis ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
einreichen. Der Nachweis muss in diesem Fall der Gesellschaft unter
der nachfolgend genannten Adresse
ebenfalls spätestens bis zum Ablauf des 9. August 2012, 24:00 Uhr,
zugegangen sein:
Payom Solar AG Investor Relations – HV 2012 Große
Elbstr. 45 22767 Hamburg
Telefax: 040 4689635-79 E-Mail: info@payom-solar.de.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine
andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage
des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden. Sofern es sich
bei dem Bevollmächtigten nicht um ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Person handelt,
bedarf es zur Ausübung des Stimmrechts
einer in Textform erteilten Vollmacht am Tage der Hauptversammlung.
Entsprechende Vordrucke für die
schriftliche Erteilung oder die Erteilung per Telefax erhalten die
Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von
der Gesellschaft benannten, an die
Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Der Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung
durch die Aktionäre gemäß den von diesen
erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
ab. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte
keinerlei Weisungen der Gesellschaft.
Die Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen
möchten, benötigen hierfür eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung
und müssen in Textform Vollmacht und
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten
keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter erteilt werden,
enthält dieser sich insoweit der Stimme.
Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag,
den 14. August 2012, 24:00 Uhr
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft), in Textform an
die folgende Anschrift zu senden:
Payom Solar AG Investor Relations - HV 2012 Große Elbstr.
45 22767 Hamburg Telefax: 040
4689635-79 E-Mail: info@payom-solar.de
Formulare für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen für den
Stimmrechtsvertreter können bei der
Gesellschaft angefordert werden und werden auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.payom-solar.de zum Download bereitgestellt. Zur Vollmachts-
und Weisungserteilung bitten wir,
ausschließlich dieses Formular zu verwenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu
einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne von §
126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge von
Aktionären im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich zu richten
an:
Payom Solar AG Vorstand Große Elbstr. 45 22767
Hamburg Telefax: 040 4689635-79
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter
vorstehender Adresse bis
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum Ablauf des 1. August 2012, 24:00
Uhr, übersandt sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126,
127 AktG unter der Internetadresse
www.payom-solar.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Hamburg, im Juli 2012
Payom
Solar AG
Der
Vorstand |