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Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Landgericht Saarbrücken
Gerichtlicher Teil Musterverfahrensantrag
1 O 405/08
RVI Bauberatung GmbH
17.09.2013
 
100%
 
 

Aktenzeichen: 1 O 405/08 Saarbrücken, den 26.08.2013

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
1. Zivilkammer

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1.

Karl-Heinz Moritz, Pfarrer-Disselhoff-Weg 28, 46514 Schermbeck,

2.

Elke Moritz, Pfarrer-Disselhoff-Weg 28, 46514 Schermbeck,

Kläger

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. Lexworx
Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin
Geschäftszeichen: WAW131

gegen

1.

RVI Bauberatung GmbH, Beethovenstraße 33, 66111 Saarbrücken,

2.

Bank 1 Saar e.G., Kaiserstraße 20, 66111 Saarbrücken,

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanw. Dr. Manfred Kallenborn
Faktoreistraße 1, 66111 Saarbrücken
Gerichtsfach Nr. 27, Geschäftszeichen: 2009-00090ze

wird folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

1.

RVI Bauberatung GmbH, Beethovenstraße 33, 66111 Saarbrücken,

2.

Bank 1 Saar e.G., Kaiserstraße 20, 66111 Saarbrücken,

2.

Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter einer Vermögensanlage: Beklagte zu 1) als Anbieterin der Kapitalanlage City-Club-Hotel Solingen

3.

Prozessgericht: Landgericht Saarbrücken

4.

Aktenzeichen : 1 O 405/08

5.

Die Feststellungsziele:

 

5.1 Die Angaben in dem Prospekt der RVI zum City-Club Hotel Solingen (Anlageband zur Klageschrift Anlagen K 4ff) die Lage, die Hotelkategorie, die zu erwartende Auslastung, den Wachstumsmarkt, die zu erwartende Jahrespacht betreffend sind aus den im Gutachten des Sachverständigen Schulz vom 24.11.2012 (Bl 386 ff GA) – insbesondere auf den dortigen Seiten 44, 51, 57, 58, 66, 67, 71, 73, 96 – genannten Gründen falsch.

5.2 Der Prospekt ist unvollständig, weil ein Hinweis auf die nicht gegebene Verkäuflichkeit der tatsächlich gewerblichen Beteiligung fehlt.

5.3 Der von den Klägern für den Erwerb zu entrichtende Kaufpreis in Höhe von 224.800,-- DM entspricht dem in Prospektteil C genannten Gesamtaufwand abzüglich Gebühren für Notar, Grundbuchamt und Grunderwerbssteuer und beträgt das 2,22-fache des objektivierten Ertragswertes (Gutachten S. 104). Der Kaufpreis ist damit sittenwidrig.

5.4 Aufgrund der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages sind die zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge im Wege des Schadenersatzes rückabzuwickeln; die Lebensversicherung Nr. V 165794801 vom 01.02.1994 mit der Bayerische Beamten Lebensversicherung AG ist aus dem gleichen Grund von der Beklagten zu 2) rückabzutreten.

5.5 Die Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich als Beklagte zu 2) bezeichnet) handelte bei Vergabe der Darlehen arglistig.

5.6 Die Beklagte zu 2) war verpflichtet, die Kläger auf die fehlende Wirtschaftlichkeitsaussicht der prospektierten Beteiligung und/oder die im Gutachten vom 24.11.2012 genannten tatsächlichen Standortnachteile und/oder auf die erkennbaren Mängel des Konzepts aus Anlass der Vertragsanbahnung hinzuweisen.

5.7 Der Beklagten zu 2) ist das Verschulden der Beklagten zu 1) zuzurechnen.

5.8 Die notarielle Vollmacht der Beklagten zu 1) (Anlage K 11) ist aus Rechtsgründen, insbesondere wegen Sittenwidrigkeit sowie Verstoßes gegen das AGBG, nichtig. Sollte dies nicht zutreffen, so ist sie jedenfalls nichtig wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

5.9 Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf den guten Glauben in die vorgelegte prospektierte Vollmachtsurkunde berufen; § 172 BGB ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten.

5.10 Die Beklagten zu 1) und 2) können sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen,

weil die Berufung auf die Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist;

angesichts der letzten Tathandlung 2012 – Geltendmachung der Darlehensforderung – eines 1993/94 in Vollzug gesetzten Handlungskonzeptes;

weil die vertraglichen, deliktischen und strafrechtlichen Verjährungsfristen kenntnisunabhängig noch nicht begonnen haben.

Die Kläger sehen sich aus einer Vielzahl von Gründen getäuscht über die Werthaltigkeit der Kapitalanlage und begehren insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag sowie Rückabtretung der Lebensversicherung.

6.

Der Lebenssachverhalt:

Nach Beratung Ende November 1993 durch den Zeugen Starosta – damals Mitarbeiter einer Repräsentanz der Beklagten zu 1) in Dinslaken – entschlossen sich die Kläger zu einer Kapitalanlage, nämlich der Beteiligung an einer noch zu erstellenden Hotelanlage in Solingen, initiiert durch die Beklagte zu 1) (Prospektteil A und B). Am 07.12.1993 erteilten die Kläger der Beklagten zu 1) den Auftrag zur Beschaffung dieser steuerbegünstigten Kapitalanlage mit einer Auftragssumme von 224.800,- DM und bevollmächtigten sie notariell als Treuhänder. Teil des Gesamtkonzeptes bilden eine am 01.02.1994 abgeschlossene Lebensversicherung (K 14) sowie 2 Darlehensverträge Nr. 143062504 und 143962512 mit der Beklagten zu 2) vom 30.12.1994 über insgesamt 199.900,- DM (K 15).

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 25.01.2013.

 

Lasotta, Vorsitzender Richter am Landgericht


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