Urteil gegen POC Vermittler

Die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte hat für einen Anleger des Proven Oil Canada Fonds POC Growth 2 Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater durchgesetzt. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16. Mai 2017, dass der klagende Anleger seine Beteiligungssumme Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile zzgl. Zinsen zurückerhält und von der Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen freizustellen ist (noch nicht rechtskräftig).

Der Kläger hatte sich mit 10.000 Euro an dem Fonds POC Growth 2 beteiligt. Zu der Beteiligung hatte er sich entschlossen, nachdem ihm die Geldanlage im Beratungsgespräch als werthaltig, sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt worden sei. Über die Risiken der Beteiligung wie die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile, die Rückforderung von Ausschüttungen oder die Möglichkeit des Totalverlusts sei er hingegen nicht aufgeklärt worden. „Unser Mandant konnte glaubhaft darstellen, dass ihm die Beteiligung als eine nahezu risikolose Geldanlage dargestellt wurde und er sich nicht beteiligt hätte, wenn er von den Risiken gewusst hätte“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechtsanwälte.

Zu Beginn der Beteiligung erhielt der Kläger regelmäßig Ausschüttungen, insgesamt knapp 2000 Euro. Als die Fondsgesellschaft jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stockten nicht nur die Auszahlungen, sondern schließlich wurden auch die bereits geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert. Rund 1100 Euro zahlte der Kläger zurück, die restlichen knapp 900 Euro wurden von der Fondsgesellschaft auch noch zurückverlangt.

Allerdings muss der Kläger diesen Betrag nicht zahlen. Außerdem müssen die Anlageberater ihm seine Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, entschied das Landgericht Berlin. Für das Gericht stand fest, dass der Anleger fehlerhaft beraten wurde und die fehlerhafte Beratung ursächlich für seine Entscheidung gewesen ist, sich an dem Fonds POC Growth 2 zu beteiligen. „Das Gericht zielte in seiner Begründung besonders auf eine sehr ungewöhnliche Klausel in dem Gesellschaftsvertrag ab, über die unser Mandant selbst bei einer reinen Anlagevermittlung unbedingt hätte aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Diese Klausel besagt, dass Ausschüttungen selbst dann vollständig zurückgefordert werden können, wenn sie ausschließlich aus Gewinnen stammen, ordnungsgemäß bilanziert und von der Gesellschafterversammlung genehmigt wurden. Diese Klausel sei nicht nur überraschend, sondern vor allem deshalb ungewöhnlich, „weil sie quasi die Axt an der Grundlage der Refinanzierung und Amortisierung der Einlage des Anlegers anlegt“, so das Gericht. Schon für die bloße Amortisierung der Investition sei diese Regelung eine nachhaltige Gefahr. Über dieses Risiko hätte der Anleger zwingend aufgeklärt werden müssen.

„Dieses Urteil eröffnet auch weiteren geschädigten Proven Oil Canada-Anlegern die Chance auf Schadensersatz, wenn sie nicht über die Folgen der Klausel zur Rückforderung von Ausschüttungen ausführlich aufgeklärt wurden“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Anmerkung der Redaktion: So schön dieses Urteil hier auch für die Kanzlei sein mag, es ist und bleibt ein nicht rechtskräftiges Urteil. Ob das Urteil dann beim OLG Bestand haben wird, das ist eine Frage, die man erst in ein paar Wochen beantworten wird können. Und selbst wenn das Urteil Rechtskraft erlangt haben sollte, ist die weitere Frage, ob der verurteilte Berater dann auch das Geld bezahlen können wird.

Außerdem berichtet die Kanzlei Peres und Partner, Nikolaus Sochurek, dass in der gleichen Sache ein Urteil gegen einen Vermittler abgewiesen wurde. Auch er freut sich laut Presse: „Peres & Partner, Rechtsanwalt Sochurek, konnte bislang alle von ihm für Vermittler geführte POC-Prozesse gewinnen. „Kein Anleger konnte gegen einen von uns vertretenen Vermittler mit einem Anspruch durchdringen. Wichtig ist auch bei POC, dass die betroffenen Vermittler von ihrem Anwalt im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausführlich auf die mündliche Verhandlung, insbesondere deren Ablauf, vorbereitet werden, da dies für viele Vermittler schlichtweg Neuland ist und auf diese Weise die natürliche Nervosität vor einem Prozess deutlich gesenkt werden kann. Ferner muss man sich Zeit nehmen, sich mit den Fällen inhaltlich befassen und sich genau mit dem Mandanten abstimmen, denn jeder Fall ist anders.““

One Comment

  1. Stefan Meisinger Mittwoch, 07.06.2017 at 19:46 - Reply

    Die Darstellung der Kanzlei Brüllmann, daß Auszahlungen auch dann zurückgefordert werden können, wenn diese von der Gesellschafterversammlung genehmigt wurden, ist falsch.
    Das steht so in keinem POC-Prospekt. Das Gegenteil ist richtig.

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