Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

R015 VRs 657 Js 1306/​19

Strafvollstreckungsverfahren gegen Tobias Fiedler, geb. am 26.10.1979, wegen besonders schweren Fall des Diebstahls u.a.

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

Unter dem Az.: 220 Ds 657 Js 1306/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 04.11.2019 die Einziehung folgender Gegenstände:

Mountainbike „Outdoor“, Rahmennummer KIG901 B02

Federgabel „SR Suntour“, Act 2, Farbe weißgrau/​silber

Federgabel „RST 381 EL“, Farbe schwarz/​silber, ID-Nr.: 200A07136

Federgabel Farbe weiß

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 26.09.2018 und 02.11.2018 nahm der Verurteilte die im Eigentum eines unbekannten Dritten stehenden Fahrräder und Federgabeln oder fand diese und nahm sie an sich, um wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte.

Der/​Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/​sie Ansprüche hat. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Es bedarf der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/​die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 03.03.2021

gez. Lange, Rechtspflegerin

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