Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Hamburg
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Hamburg

Teilen

Staatsanwaltschaft Hamburg

3405 Js 654 / 17 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3405 Js 654 / 17 V gegen den Verurteilten Elvis-Costinel O. wegen Raub einer Geldbörse+Mobiltelefon hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 01.02.2018 (Geschäfts-Nr. 945-280/17) i.V.m dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.04.2018 i.V.m dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 04.10.2018 die Einziehung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 05.10.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Interne Prüfung enthüllt: Colorado zahlte Deion Sanders zu viel – und das Bowl-Spiel wurde zum Millionengrab

Eine interne Untersuchung der University of Colorado hat erhebliche finanzielle Fehler rund...

Allgemeines

Olympia 2028: Erst Gold, dann Gentest

Die Olympischen Spiele waren einmal ein Fest des Sports. Künftig könnten sie...

Allgemeines

Ärger um WM-Tickets: Texas ermittelt gegen FIFA

Wenige Tage vor dem Start der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 gerät die FIFA erneut...

Allgemeines

JD Vance, Macht, Gott und der himmlische Karrierekompass

D Vance, Vizepräsident der Vereinigten Staaten, ist wieder einmal tief in die...