Staatsanwaltschaft Dresden

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459i StPO)

R025 VRs 130 Js 64124/​17

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 130 Js 64124/​17, wegen Betruges, Geldwäsche u.a.

gegen Alexandr Popan, geb. am 06.09.1983 in Chisinau (Moldau)
gegen Dimitrij Malcev, geb. am 18.01.1993 in Visnevka (Russische Föderation)

Mit Beschluss vom 09.02.2021, Az. 14 KLs 130 Js 64124/​17, hat das Landgericht Dresden die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB gegen Alexandr Popan in Höhe von 3.553.726,00 EUR, rechtskräftig seit 08.06.2021, sowie gegen Dimitrij Malcev in Höhe von 100.319,00 EUR, rechtskräftig seit 26.02.2021, angeordnet. In Höhe von 90.916,00 EUR haften beide Verurteilte als Gesamtschuldner.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Alexandr Popan

Der Verurteilte Popan betrieb mindestens in der Zeit von August 2014 bis November 2017 unter seinem Pseudonym „Exemption“ ein informationstechnisches System (Panel, Datenbank), mit dem Bestellungen bei Online-Versandhändlern organisiert wurden, die mit Daten von fremden Zahlungsmitteln ohne Einverständnis der Inhaber bezahlt worden sind. Außerdem wurde mit diesem System die Lieferung der Waren über sogenannte Warenagenten verwaltet und der Absatz der so erzielten Waren im osteuropäischen Ausland sichergestellt. Das System konzentrierte sich auf Bestellungen bei Versandhändlern aus Deutschland und dem deutschsprachigen Raum und auf die Anwerbung von deutschsprachigen Warenagenten.
Verschiedene, nachfolgend aufgeführte Personengruppen beteiligten sich mit unterschiedlichen Tätigkeiten an diesem System. Sie verfügten über unterschiedlich strukturierte Zugangsrechte zum System, die nach Hierarchiestufe gestaffelt waren. Alle außer den Warenagenten handelten ausschließlich unter einem Pseudonym und vermieden es, ihre Klarnamen mitzuteilen. Alle Beteiligten hatten die Absicht, sich durch ihre Tätigkeit bei dem System eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

Folgende Personengruppen waren für den Veruerteilten Popan tätig:

Besteller = Stuffer oder Carder

Warenagenten = Drops

Warenagentenführer = Dropholder (engl.) oder Dropovod (russ.)

Empfangsagenten = Empfangsdrops

Verwerter = Buyer

Unterstützer = Support

Der Verurteilte Popan sicherte als Administrator des genannten informationstechnischen Systems das reibungslose Funktionieren der einzelnen Teile, so dass jeweils genügend Warenagenten zur Verfügung standen, die Bestellungen gesichert waren und die Vertriebsleute die Waren abnehmen und verkaufen konnten. Er stellte die Infrastruktur bereit, ohne die die genannten Personengruppen nicht hätten tätig werden können. Der Verurteilte Popan handelte als Chef des gesamten Systems. Er warb die Besteller an und entlohnte sie. Er verwaltete die Finanzen, kontrollierte die Gruppe der Verwerter und hielt den Kontakt zu den Warenagentenführern. Er allein löste die Aufträge für den Programmierer aus und bestimmte so, wie das Panel im Einzelnen funktionierte. Entscheidungen wie Serveranmietungen und -umzüge traf er allein und beauftragte mit der Durchführung den weiteren Helfern.

2.

Dimitrij Malcev

Spätestens ab dem 26.11.2015 war der Verurteilte Malcev über das Panel des Verurteilten Popan als Carder tätig. Nach einem anfänglichen Austausch, in welchem der Verurteilte Malcev von seinen Erfahrungen im Bereich Carding und Hacking berichtete, erhielt er von dem Verurteilten Popan den Zugang zum Panel durch die Einrichtung eines Carder Accounts unter dem vom Verurteilten Malcev selbst gewählten Nicknamen „danistaa“ und der Mitteilung des zugehörigen Passworts. Der Verurteilte Popan erklärte ihm die Funktionsweise des Panels, verwies auf die Regeln, erläuterte den Verdienst und wies darauf hin, bei welchen Versandhändlern Bestellungen erlaubt und insbesondere, wo sie verboten waren.

Der Verurteilte Malcev verwendete im Exemption Panel in den nachfolgend genannten Zeiträumen die nachfolgend genannten Nicknamen und bestellte jeweils die genannte Anzahl an Paketen:

Nickname Zeitraum Anzahl Pakete
danistaa 26.11.2015 bis 07.04.2017 430
danista2 22.11.2016 bis 20.11.2017 76
danista7 03.04.2017 bis 14.04.2017 10
danista 10.04.2017 bis 20.11.2017 269
Gesamt: 785

Insgesamt bestellte der Verurteilte Malcev im Zeitraum vom 26.11.2015 bis zum 20.11.2017 785 Pakete im Wert von 502.170,00 EUR, die von deutschen Versandhändlern auch tatsächlich versandt wurden. Für diese Bestellungen erhielt er eine Provision in Höhe von 90.916,00 EUR. In den 785 Paketen waren auch elf enthalten, die er über Lettland an sich selbst versenden ließ. Diese Eigenbestellungen hatten einen Gesamtwert von 9.403,00 EUR.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen gesichert werden.

Als Verletzte kommen namentlich in Betracht:

Versandhändler, die einen Schaden erlitten haben, weil Zahlungen für versandte Ware nicht geleistet oder zurückgerufen wurden;

Personen, deren Kreditkartendaten oder Daten von Paypalkonten missbraucht wurden und die keinen Ersatz erhalten haben;

Banken oder Zahlungsdienstleister, die Ersatz für die o.g. Geschädigten geleistet haben.

Um prüfen zu können, ob der geltend gemachte Anspruch von der Verurteilung gedeckt ist, ist die Angabe folgender Daten unerlässlich:

Art der bestellten Ware

Versandhändler

Lieferadresse

Zusätzlich, wenn vorhanden:

Aktenzeichen und Dienststelle der ggf. erstatteten Strafanzeige

Versendungsnummer

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des lnsolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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