SafeGuard GmbH-Insolvent

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7902 eingetragenen SafeGuard GmbH, Detmolder Straße 170-172, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Edgar Künsting, Detmolder Str. 170, 33100 Paderborn ist am 28.12.2017, um 13:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schorisch, Lübberstr. 29, 32052 Herford bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2 IN 357/17
Amtsgericht Paderborn, 28.12.2017

4 Comments

  1. Ende2013 Samstag, 06.10.2018 at 17:38 - Reply

    Weiß jemand, wie es hier weitergeht?
    Rund 11 Millionen wurde als Genußrechte eingesammelt, wo ist das Geld geblieben?

  2. das Rad Mittwoch, 17.01.2018 at 12:54 - Reply

    Nun, da stehen einem quasi sämtliche Optionen der Frustbewältigung offen…
    Alkohol, Tobsuchtsanfälle…..

    Traurig aber leider wahr: Von dem angelegten Geld werden Sie wenn überhaupt nur einen Bruchteil wieder sehen.
    Die Genussrechte sind Forderungen von nachrangiger Natur, heißt im Insolvenzfall sind erst einmal alle anderen Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherungen, Vermieter, Stadtwerke, KFZ-Leasinggeber, usw….) dran. Das, was dann noch übrig bleibt (falls überhaupt etwas übrig bleibt), geht an die Genussscheinbesitzer….

  3. S. Beckmann Sonntag, 07.01.2018 at 18:16 - Reply

    Das ist ja Wahnsinn. Wie verhält man sich in so einem Fall, wenn man dort eine Menge Geld angelegt hat.???

    • Ende Mittwoch, 31.01.2018 at 19:08 - Reply

      Da kann man nicht viel machen. Man kann zum Anwalt gehen und auf Falschberatung klagen. Aber die muss man nachweisen können. Und wenn man gewinnen sollte, wird wahrscheinlich die Quote so gering sein, dass man noch nicht einmal die Rechtsanwaltsgebühren wiederbekommt.

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