Startseite Allgemeines Roy Assset Holding SE – keine Insolvenz mangels Masse
Allgemeines

Roy Assset Holding SE – keine Insolvenz mangels Masse

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
Teilen

613 IN 296/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.

ROY Asset Holding SE, Alexander-Wiegand-Straße 8, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Direktoren Lee Siu Fung Siegried, – unbekannten Aufenthalts -, Lelalertsuphakun Surasak, – unbekannten Aufenthalts – und Toaramrut Surija, – unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211752
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Barckhaus Rechtsanwälte PartG mbB, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt, Gz.: BA 0122-22
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|

Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – 08.12.2025

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Universitätsklinikum Leipzig: Spitzenmedizin mit wirtschaftlichen Herausforderungen

Das Universitätsklinikum Leipzig (UKL) gehört zu den größten und traditionsreichsten Krankenhäusern in...

Allgemeines

Bericht: Steve Bannon suchte Austausch mit Jeffrey Epstein über Strategie gegen Papst Franziskus

Neu veröffentlichte Dokumente des US-Justizministeriums legen nahe, dass der frühere Trump-Berater Steve...

Allgemeines

Ende-Wer hatte die niedrigste Zustimmungsrate? Gallup beendet historische Präsidentenumfragen

Seit den 1930er-Jahren galten die Zustimmungswerte von US-Präsidenten als wichtiger Gradmesser für...

Allgemeines

US-Regierung streicht Anreiz für Start-Stopp-Systeme in Autos

Die US-Regierung unter Präsident Donald Trump schafft eine bisherige Gutschrift für Autohersteller...